10auf die Vorlesung des Testamentes abgegebene Erklärung zurückge-nommen hat. Dieser Zeuge hat vor dem gedachten Burgermeisterbestimmt und ausdrücklich erklärt, daß das Testament vorgelesen wordensei. Er hat das wirklich erklärt, darüber läßt das von ihm nachVorlesung und Genehmigung unterschriebene Protokoll des Bürger-meisters Rottlaender keinen Zweifel, und vergebens will Boocks unsglauben machen, daß der Bürgermeister ihn mißverstanden habe. EinMißverständniß zwischen Ja und Nein, ein Mißverständniß zwischen:das Testament ist vorgelesen worden und es ist nicht vorgelesen wordenist nicht möglich! Ein Mißverständniß zu meinen Gunsten von Seitendessen, der die Worte: „Ja aber ohne Zinsen“ u. s. w. für unver-ständliche, unarticulirte Laute erklärt hat, ist nicht möglich. Undwäre ein Mißverständniß möglich gewesen, so mußte die Vorlesungdes Protokolles die Berichtigung desselben herbeiführen, es sei denndaß Boocks auch die Vorlesung des vom Bürgermeister aufgenommenenProtokolles abläugnen will.Der einzige Zeuge, von dem sich eine wahre Aussage in Betre-der Vorlesung des Testamentes erwarten ließ, war Peter Paas unddieser hat bei seiner ersten Vernehmung vor dem Instructionsrichterdie Vorlesung des Testamentes ausdrücklich wahrbehalten. Zwar hatderselbe seine Erklärung später zweimal geändert; allein diese Aen-derungen waren Folge von Confrontationen, waren Folge des durchden Widerspruch von 4 andern Zeugen angeregten Mißtrauens gegensein eignes Gedächtniß und der Nachgiebigkeit gegen die ErinnerungenAnderer, waren Folge der richterlichen Bemühungen, seine Aussagemit der der übrigen Zeugen in Einklang zu bringen. — Ich willzwar nicht behaupten, daß Confrontationen gesetzlich unzuläßig seien;allein das behaupte ich, daß der Gesetzgeber nicht ohne Grund ver-ordnet hat, daß die Zeugen einzeln und getrennt voneinander vernom-men werden sollen. Durch diese Vorschrift soll dafür gesorgt werden,daß ein Zeuge nur das aussagt, dessen er sich selbstständig erinnert,daß er nicht fremde Erinnerungen zu den seinigen macht, nicht seinGedächtniß durch ein fremdes unterſtützt. Und nur dann hat die Aus-sage eines Zeugen vollen Werth, wenn selbstständige Erinnerung ihrzum Grunde liegt. Confrontationen bezwecken und bewirken geradedas Gegentheil. Es ist nur zu leicht erklärlich, daß Peter Paasseinem Gedächtniß in Bezug auf einen Vorfall mißtraut, derschon 3 Jahre hinter ihm liegt, daß sein Mißtrauen gegen seine eige-nen Erinnerungen durch den Widerspruch von 4 Zeugen noch erhöhtwird, daß er geneigt ist, seine Erinnerungen mit denen der 4 andernZeugen in Einklang zu bringen. Aber gerade dieses Mißtrauen gegendas eigne Gedächtniß, gerade diese Nachgiebigkeit gegen fremde Erin-nerungen, wodurch allein Confrontationen zu einem Resultate führenkönnen, sind der Grund, weßhalb der in Folge einer Confrontationrectificirten Aussage unmöglich das volle Gewicht einer auf eigneselbstständige Erinnerung basirten Zeugen=Aussage beigelegt werdenkann. Ich will zwar nicht behaupten, daß das Ergebniß einer Con-frontation unbedingt verwerflich ist; das aber behaupte ich, daß das-ſelbe alsdann verwerflich iſt und nicht als ein Reſultat der Wahrheit,sondern nur der Bemühungen um Vereinigung der widersprechenden
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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