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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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sachen durch den Notar und die Zeugen ist erforderlich, um denselbenzum Notarial=Acte zu erheben, ihm die Wirkung eines solchen zuverſchaffen.Kann aber der Notar ohne Mitwirkung der Zeugen überhaupt,also auch durch Beurkundung wahrer Thatsachen keiner Verhandlungdie Form eines gesetzlichen Actes verleihen, so kann er es ohne dieseMitwirkung ebensowenig durch Beurkundung falscher. Ja, das Gesetzhat selbst dafür gesorgt, daß er dieß nicht dadurch vermag, daß erdie Zuziehung von Zeugen fälschlich bekundet, indem es die Zuziehungsolcher Zeugen verlangt, welche ihren Namen zu schreiben im Standesind. Hat also eine Verhandlung durch Beurkundung unwahrer That-sachen die Form eines gesetzlichen Actes erlangt, so kann sie dieseForm nur dadurch erlangt haben, daß diese Thatsachen gleichzeitigvon dem Notar und von den Zeugen beurkundet worden sind. DieZeugen sind alsdann Mitschuldige des Notars und können den Vor-wurf der Mitschuld unmöglich anders von sich abwälzen, als dadurch,daß sie Unwissenheit vorschützen.Im untergebenen Falle haben die Zeugen ebensowohl, wie ich,durch ihre Unterschrift beurkundet, daß Paas das Testament dictirthabe. Ist diese Beurkundung eine Fälschung, so können sie den Vorwurfder Mitschuld unmöglich anders von sich ablehnen, als dadurch, daßsie behaupten, von jener Beurkundung nichts zu wissen. Eine solcheUnwissenheit können sie aber nur dann vorschützen, wenn sie die Vor-lesung des Testamentes läugnen. Haben sie das Testament vorlesengehört, so haben sie eben so wohl, wie ich, wissentlich beurkundet,daß Paas das Testament dictirt hat, und das öffentliche Ministerium,welches mich dieser Beurkundung wegen als Falsarius anklagt, würdees dann unmöglich verantworten können, daß es die Zeugen nichtneben mich stellt. Für die 4 Testaments=Zeugen ist also die Frage:Hat der Notar das Testament vorgelesen? in ihrem Erfolge ganzgleichbedeutend mit der Frage: Wollt ihr neben dem Notar vor Gerichtstehen, um euch mit ihm wegen Fälschung zur Verantwortung, javielleicht zur Strafe ziehen zu lassen? Wer kann sich wundern, daßauf eine solche Frage von allen Seiten ein lautes Nein erschallt!Wo die Furcht vor einem entsetzlichen Unglück nur Eine Antwortgestattet, da fehlt alle und jede Garantie für die Wahrheit derselben,und kein vernünftiger Mensch kann auf eine solche, von der Pflichtder Selbsterhaltung gebotene Antwort das geringste Gewicht legen,wenn es sich darum handelt, einen dritten zum Verbrecher zu stempeln.Die Zeugen haben auch die Gefahr, in der sie schwebten, sehrwohl erkannt; dieselbe mag ihnen wohl sogar angedeutet worden sein.Das geht hervor aus dem Berichte, womit der Bürgermeiſter Rott-laender das von ihm aufgenommene erste Protokoll eingesandt hat,in welchem er die Zeugen durch Hinweisung auf ihre Unwissenheitvor dem Verdachte der Complicität zu sichern sucht. Das geht hervoraus der, eine nicht von ihm verlangte Entschuldigung enthaltendenBemerkung eines der Zeugen, daß er das Testament nicht unterschriebenhaben würde, wenn er von dem darin vorkommenden Ausdrucke Die-tiren Wissenschaft gehabt hätte. Das geht daraus hervor, daß derZeuge Boocks die von ihm vor dem Bürgermeister Rottlaender in Bezug