ein Gericht mich wegen meiner Ansicht und der praktischen Befolgungderselben zur Strafe ziehen würde. Glücklich preisen muß ichjenen berühmten Lehrer des französ. Rechtes, den seligen ProfessorZachariä, daß er dem Urtheils=Ausspruche jenes Gerichtes unerreichbarist, denn auch er hat in seinem Lehrbuche des franz. Civil=Rechtsdieselbe Ansicht aufgestellt, indem er Bd. 4. Seite 200 der 3. Ausgabe[Note 17] Testamente, welche dem Testator abgefragt worden, nurnach Befinden für anfechtbar erklärt. Glücklich preisen muß ichdie Mitglieder des Appellhofes zu Nismes und des Tribunals zuBlois, welche die bei Sirey 37. 2. 266 und 35. 1. 203. citirtenUrtheile erlassen haben, daß sie nicht jenem Forum unterworfen sind,denn sie haben sogar im Wege des Civilprozesses Testamente für gültigerklärt, die auf rein affirmative Antworten des Testators aufgenom-men wurden. Wahrlich, daß ein Gericht, das selbst oft genug in denFall kommt, seine Urtheile durch höhere Gerichtshöfe reformirt zu sehen;so intolerant gegen fremde Ansichten sein kann, würde ich unbegreiflichfinden, wenn — ich nicht Reymann wäre.Oder glaubt man etwa, daß ich die juristische Ueberzeugung vonder Gesetzlichkeit meines Verfahrens nicht gehabt habe und dieselbe nurals Vorwand benutze, mich der Strafe zu entziehen?Ei; worauf stützt sich denn dieser Glaube? Sind etwa die vonmir vorgetragenen Gründe so einfältig, so absurd, daß sie mich nichtzu jener Ansicht bestimmen konnten? Ist etwa die Autorität vonZachariä ſo gewichtlos, der Vorgang franzöſiſcher Gerichtshöfe ſo un-bedeutend, daß sie mich nicht in derselben bestärken konnten? Oderliegen Thatsachen vor, welche darauf schließen lassen, daß ich in derThat eine andere Ansicht gehabt habe? Habe ich nicht vielmehr so-wohl vor als nach der Testaments=Aufnahme diese meine Ansicht be-stimmt und deutlich ausgesprochen? vor derselben, indem ich dem Sohnedes Testators bemerkte, es genüge, wenn sein Vater die ihm vorzu-legenden Fragen mit Ja oder Nein beantworte? nach derselben, indemich auf die Aeußerung des Zeugen Boocks, das Testament gefalle ihmnicht, entgegnete, daß ich dafür verantwortlich sei?Aber das Testament ist nicht vorgelesen worden; es ist also dochwenigstens die Beurkundung der Vorlesung falsch.Dafür mangelt, obgleich sich 5 Zeugen über die Vorlesung aus-sprechen, wie es mir scheint, aller Beweis.Daß ich einer ungesetzlichen Verhandlung durch unwahre Beur-kundungen die Form eines gesetzlichen Actes gegeben habe, ist nachden Motiven des Urtheils a quo die Handlung, wodurch ich michstrafbar gemacht haben soll. Nun kann aber nach den bestehendenGesetzen der Notar allein keiner Verhandlung die Form eines gesetz-lichen Actes geben; die Vollziehung eines Actes durch den Notar alleinkann demselben nicht mehr Kraft verleihen, als er auch ohne dieselbeschon als Privatact hat. Vielmehr hat der Notar nach den bestehendenGesetzen, um einer Verhandlung die Form eines gesetzlichen Actes zugeben, die Mitwirkung von Zeugen unumgänglich nöthig. Die ge-meinschaftliche Thätigkeit beider, die Vollziehung des Actes durch denNotar und die Zeugen, die Beurkundung der darin enthaltenen That-
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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8
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