spruche mit demselben an, daß er dazu nicht fähig gewesen. Esmißachtet die eidliche Erklärung des sachverständigen Arztes, daß ermir auf meine Anfrage versichert, daß Paas zur Erklärung seinesletzten Willens fähig gewesen sei und daß er mich selbst zur Aufnahmedesselben aufgefordert habe, und nimmt in Widerspruch mit derselbenan, daß ich den Testator als unfähig zur Testaments=Errichtungerkannt habe. Nach so bestimmten Erklärungen des Arztes, die jedenRichter binden müssen, der nicht entweder den Arzt für meineidig hältoder sich selbst ein richtigeres Urtheil über den Geisteszustand einesKranken zuschreibt, als dem Arzte, der ihn gesehen und gesprochen,hätte ich es nicht für möglich gehalten, daß in dem Urtheil a quonoch immer von einer Unfähigkeit des Paas zur Erklärung seines letztenWillens die Rede sein würde. Ich würde das rein unbegreiflichfinden, wenn ich nicht — Reymann wäre.Aber die Art und Weise wie der Testator seinen Willen erklärthat, genügte dem Gesetze nicht, und es durfte daher der solenneAusdruck Dictiren auf dieselbe nicht angewendet werden.Allerdings schreibt der Art. 972. C. C. vor, daß der Testatordas Testament dictire; allerdings heißt Dictiren dem Wortbegriffe nach:eine Reihe von Worten oder Sätzen hersagen, damit ein Anderer siegerade so, wie sie hergesagt werden, niederschreibe.Allein wollte man jenen Artikel nach der Strenge des Wortbe-griffs zur Ausführung bringen, so würde man die große Mehrheitder bürgerlichen Gesellschaft der Möglichkeit, der Wohlthat durch letzt-willige Dispositionen zu verfügen, berauben. Nicht nur kranke undschwache Personen, nein, auch alle die, denen aus Mangel an Bildungdie Fähigkeit abgeht, ein Testament zu dictiren, würden zur Errichtungeines solchen unfähig sein. Ja selbst Mancher, der zur gebildetenKlasse gehört, ist mit der gesetzlichen Bedeutung einzelner Worte nichtso vertraut, daß nicht oft der Erfolg seines Dictates ein ganz anderersein würde, als er beabsichtigt hatte. Man ist daher, sei es nun daßrichtige Auslegung des Gesetzes, sei es daß die Unmöglichkeit seinerAusführung im buchstäblichen Sinne dahin geführt hat, allgemein vonder Strenge des Wortbegriffes abgegangen. Von den vielen Commen-tatoren des franz. Rechtes hält kein Einziger das Dictiren des Testa-mentes im buchstäblichen Sinne für nöthig; kein Gerichtshof verlangtes, und man würde, wenn man plötzlich zur Strenge des Wortbe-griffes zurückkehren wollte, alle Notarien Frankreichs und der Rhein-provinz als Falsarien vor Gericht stellen müssen, denn unter hundert,ja unter tausend Testamenten ist kaum Eines im buchstäblichen Sinne dictirt.Sobald man sich aber einmal von der Strenge des Wortbegriffesentfernt, sobald man die Anwendung des Ausdruckes dictiren aufnicht wörtlich niedergeschriebene Erklärungen gestattet, so ist auch derGebrauch dieses Ausdruckes der Wissenschaft, der juristischen Ueber-zeugung eines jeden Einzelnen freigegeben, und man kann nur dannbehaupten, daß er fälschlich angewendet, daß seine Anwendung strafbarsei, wenn es feststeht, daß der Beamte, der ihn angewendet, dieArt und Weise der Willenserklärung, auf welche er ihn angewendet,als dem Geiste des Gesetzes nicht genügend erkannt hat.
Druckschrift
Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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6
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