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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
Entstehung
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jedoch wahr sein. Ich habe es dann nicht für der Mühe werth gehalten;zu erforschen, aus welchen Gründen das aufgenommene Testament demZeugen Boocks nicht gefiel. Ich hätte auch von ſeiner Belehrung kei-nen Vortheil mehr ziehen können, da es ihm nicht gefallen hatte,mir dieselbe vor Vollziehung des Testamentes zu Theil werden zulassen, da er vielmehr erst post festum mit derselben herausrückenwollte. Doch dürfte ich es nicht zu beklagen haben, daß diese Be-lehrung mir nicht zu rechter Zeit zu Theil geworden, indem sie schwerlichirgend einen Einfluß auf mein Verfahren gehabt haben würde. Dennwenn der Zeuge Boocks mit der Aeußerung, das Testament gefalleihm nicht, andeuten wollte, daß er den Testator für unfähig gehaltenhabe, seinen Willen zu erklären, so würde hierdurch meine, auf diesachgemäßen Aeußerungen des Testators gegründete Ueberzeugung vonder Dispositionsfähigkeit desselben nicht im Mindesten erschüttert wordensein, und ich würde, wenn ich zur Unterstützung dieser meiner selbst-gewonnenen Ueberzeugung noch einer fremden Autorität bedurft hätte,doch in keinem Falle, wie die Richter erster Instanz, der Meinungdes Zeugen Boocks, sondern der Meinung des sachverständigen ArztesDr. Thönissen den Vorzug gegeben und nach dieser mein Thun undLassen gerichtet haben. Ich konnte übrigens bei dieser Aeußerung desZeugen Boocks nicht wohl an etwas Anderes denken, als daß ihm dieFragenſtellung auffallend geweſen. Ich wußte, daß er meinem Amts-vorgänger längere Zeit als Zeuge gedient; ich weiß, daß diese älterenNotarien mehr den Buchstaben, als den Geist des Gesetzes berücksich-tigen. Ich weiß, daß es Notarien gab und noch gibt, welcheda es doch einmal nicht möglich ist, der großen Klasse von Menschen,die unfähig sind, ein Testament zu dictiren, die testamenti factiozu entziehen dem Testator, nachdem sie dessen Willen erforschthaben, die Worte des Testamentes vorsagen, sie von Jenem nach-sprechen lassen, dann niederschreiben und durch diese Pedanterie derVorschrift des Gesetzes in Betreff des Dictirens genügt zu haben glauben.Demjenigen, der an ein solches Verfahren gewohnt war, mußte aller-dings meine freiere Auffassung auffallend sein. Mag aber der ZeugeBoocks bei seiner Aeußerung, daß das Testament ihm nicht gefalle,hieran, mag er an etwas Anderes gedacht haben: für die Lauterkeitmeiner Gesinnung, für die Aufrichtigkeit und Redlichkeit meines Ver-fahrens spricht meine Antwort:dafür bin ich verantwortlich. Hatder Notar sich in Bezug auf die Formalitäten eines Actes ein Ver-sehen zu Schulden kommen lassen, so ist er den Partheien zum Ersatzedes ihnen dadurch etwa entstehenden Schadens verpflichtet. Auf dieseVerpflichtung zum Schadens⸗Erſatze weiſ't meine Antwort hin. Wirdaber wohl ein Beamter, der sich sagen muß, daß er so eben einegeſetzlich vorgeſchriebene Formalität mißachtet hat, auf dieſe Verpflich-tung zum Schadens=Ersatze hinweisen? Spricht sich nicht vielmehr inmeiner Antwort das Bewußtsein aus, nach Pflicht und Gewissen ge-handelt zu haben?So seicht, so unhaltbar sind die Gründe des Urtheils a quo;es mißachtet die eidliche Erklärung des sachverständigen Arztes, daßder Testator sich verständig mit ihm unterhalten habe und zur Erklä-rung seines letzten Willens fähig gewesen sei, und nimmt im Wider-