gesunden und kranken Tagen gekannt hatten und von denen ich offene und frei-müthige Aeußerung jedes Bedenkens zu erwarten berechtigt war. Mochtendiese Leute in Betreff der zum Testamente erforderlichen Formalitäten im-merhin in Unwissenheit versiren: das wußten sie und mußten sie wissen, daßsie durch ihre Unterschrift die Wahrheit der Erklärung des Testators bezeugten.Wenn sie denselben zu einer Willens=Erklärung für unfähig hielten, so mußteich von ihnen. Aeußerung ihrer Bedenken erwarten. Ich that noch mehr:ich zog selbst den im Hause anwesenden Arzt zu Rathe und ging erst, nachdemauch dieser den Paas für fähig zur Errichtung des Testamentes erklärt hatte,ans Werk.Wie wäre es möglich gewesen, daß ich nach dieser bestimmtenErklärung des sachverstandigen Arztes noch irgend einen Zweifel überdie Dispositions=Fähigkeit des Testators hätte haben können! unddennoch wird in dem Urtheile erster Instanz demonstrirt, daß ich selbstden Testator als unfähig zur Erklärung seines letzten Willens erkannthabe. Aber aus wie seichten Gründen!Man beruft sich darauf, daß ich selbst in dem Testamente diekörperliche Schwäche des Testators constatirt habe. Aber ist denn kör-perliche Schwäche unvereinbar mit der Fähigkeit zu Willenserklärungen?Wie mancher Kranke, der nicht einmal mehr im Stande iſt, ſeinenNamen zu schreiben, der sich also in einem Zustande weit größererSchwäche befindet, als dieß bei Paas der Fall war, erklärt noch seinenletzten Willen. Und hätte ich in der körperlichen Schwäche des Paasein Hinderniß der Dispositionsfähigkeit gefunden und demungeachtetein Testament aufnehmen wollen, würde ich dann wohl unsinnig ge-nug gewesen sein, das Vorhandensein jenes Hindernisses durch meineneigenen Act zu constatiren?Man beruft sich ferner darauf, daß ich den Paas bei meinemersten Besuche am Krankenbette zu schwach gefunden und die Aufnahmedes Testamentes aufgeschoben habe. Allein auf diesen Umstand dürfensich nicht meine Gegner, darf vielmehr gerade ich mich berufen; er istgerade ein Beweis der Vorsicht und der Sorgfalt, die ich angewendethabe, um mich von dem wahren und wirklichen Willen des alten Paaszu überzeugen. Hätte ich in jener Schwäche nicht, was sie wirklichwar, eine bloß vorübergehende augenblickliche Erschöpfung, sonderneine Unfähigkeit des Testators zur Erklärung seines Willens gefun-den, und hatte ich dieser Unfähigkeit ungeachtet auf den Grund dermir von dem Sohne Paas gemachten Mittheilungen ein Testamentaufnehmen wollen, so war kein Grund vorhanden, die Aufnahme desTestamentes zu verschieben. Doch gerade, weil ich dieß nicht wollte,wartete ich, bis der Testator sich wieder etwas erholt hatte und dieKundgebung seines Willens ihm weniger Anstrengung kostete, als dießim Momente nach seiner Unterredung mit dem Dr. Thönissen der Fallgewesen sein würde.Man beruft sich endlich darauf, daß der Zeuge Boocks den Testatorals unfähig zur Willenserklärung erkannt und mir dieß auch mitgetheilthabe. Der Zeuge Boocks will, als er mich nach Aufnahme desTestamentes nach Kaiserswerth zurückbegleitete, geäußert haben: dasTestament gefalle ihm nicht, worauf ich entgegnet hätte: dafür sei ichverantwortlich. — Ich erinnere mich dieses Umstandes nicht, er mag
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Entwurf zur Vertheidigung des Notars Reymann gegen die Anklage der Amtsverletzung und Fälschung vor der correctionellen Appellkammer des Landgerichtes zu Düsseldorf
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