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Die Verbreitung und die Herkunft der Deutschen in Schlesien
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202 Karl Weinhold, [46

einzelne Rechtsbestimmungen nicht als ganzes Recht bezeichnet werdenkönnten,auf welches ganze Städte gegründet wurden".

Seine Vermutung trägt trotzdem den Keim zur richtigen Erklärungnach meiner Ansicht in sich. Das fühlte auch E. Th. Gaupp, der inseinem Aufsatz x ):Das deutsche Recht, insbesondere die Gütergemein-schaft in Schlesien", die Ausdrücke fränkisches und flämisches Rechtauf die eheliche Gütergemeinschaft bezog, welche samt dem Fallrecht(jus recadentiae) mit den ältesten fränkischen und flämischen Kolonistennach Schlesien gekommen sei.

Eine Unterscheidung der beiden Rechte hat Gaupp nicht gemacht,und doch muss sie bestanden haben. Gemein ist beiden freilich dieHauptsache, da sie aus demselben Volke, dem grossen Frankenbunde,hervorgewachsen sind, nämlich die Gütergemeinschaft der Ehegatten ohneRücksicht auf die Herkunft der einzelnen Vermögensteile. Zwischenflämischem und fränkischem Güterrecht bestehen aber doch Unterschiede.

Bei dem flämischen ehelichen Güterrecht, das auch am Niederrheinund in Westfalen sowie in den westfälischen Kolonien galt, wurde dieHalbteilung des gesamten in Gütergemeinschaft gelegeneu Vermögenszwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern vollzogen, mitAusschluss der Morgengabe. Bei unbeerbter Ehe erhielt der über-lebende Teil das Ganze. Dieses Erbrecht hat Richard Schröder füreine Anzahl schlesischer Städte (Neisse, Ottmachau, Wansen, Ratibor,Oppeln, Kreuzburg, Reichthal, Grünberg, Züllichau, Schwiebus, Krossen)und für den Bauernstand des Fürstentums Breslau nachgewiesen 2 ).

In andern schlesischen Städten finden wir dagegen statt der

Halbteilung, ganz wie in den Städten der Markgrafschaft Meissen, das

JDritteilsrecht, d. h. das ganze eheliche Vermögen, mit Ausnahme der

Morgengabe, ward in drei Teile zerlegt, deren zwei die Schwertmagen,

einen die Spindelmagen erbten 3 ).

So nahe es nun liegt, dieses Dritteiisrecht mit der altfränkischenErrungenschaftsteilung nach Schwert- und Spindelseite zusammen-zubringen, die am Ober- und Mittelrhein im Mittelalter galt, so hatSchröder (a. a. 0. S. 97) dies doch abgelehnt, weil die Völkerströmungvom Ober- und Mittelrhein niemals nach Osten und Nordosten ge-gangen, eine Uebertragung jener erbrechtlichen Einrichtung also durchEinwanderer vom Rhein nach Schlesien unmöglich sei. Er behauptet,die Dreiteilung sei etwas Slavisches, das die deutschen Einwanderer inBöhmen und Mähren kennen gelernt und von dort nach Meissen undSchlesien gebracht hätten.

Ich vermag dieser Ansicht nicht beizustimmen, die einen höchstauffallenden Einfluss slavischerx Rechtes auf das Erbrecht der deutschenKolonisten in dem Gebiete der March, der oberen Oder und Elbe be-hauptet. Ich halte den Zusammenhang des Dritteiisrechtes in Meissen

') Zeitschr. f. deutsch. Recht von Reyscher und Wilda, III, 4083.

2 ) Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland II, 3, 62 ff. 104136. 383. Vgl. auch R. Schröders Aufsatz: Das eheliche Güterrecht und dieWanderungen der deutsch. Stämme im Mittelalter in v. Sybels Histor. Zeitschr. XVI,299 (1874).

3 ) Schröder a. a. 0. II, 3, 81 ff. 86. 94.