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Die Verbreitung und die Herkunft der Deutschen in Schlesien
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47] Die Verbreitung und die Herkunft der Deutschen in Schlesien. 203

und Schlesien mit der mittelrheinischen, d. i. fränkischen Errungen-schaftsteilung für das natürlichste, weil ein grosser Teil der Einwandererin Meissen und Schlesien aus dem westlichen Mitteldeutschland, d. i.aus fränkischen Landschaften gekommen ist. Für Schlesien werdenwir diese Herkunft im folgenden beweisen, und bei der Uebereinstim-mung des deutschen Volkstums in Schlesien und Meissen ist dieselbedann auch für dieses Land dargethan.

In dem fränkischen Recht, soweit darunter nicht die allgemeinepolitische Verfassung der deutschen Orte zu verstehen ist, sehen wiralso die Dreiteilung im ehelichen Güterrecht, ebenso wie in dem flämi-schen Recht die Halbteilung des ehelichen Vermögens das bestim-mende und unterscheidende bildet.

In den Städten und im deutschen Bauernstande Schlesiens galtalso für das Vermögensverhältnis der Ehegatten flämisches oder frän-kisches Recht. Der deutsche Adel, besonders im Fürstentum Breslau,lebte nach dem ganz verschiedenen Güterrecht des Sachsenspiegels, wasauf Einwanderung aus Ostfalen wiese. Alle Forschungen über dieGeschichte der schlesischen Adelsgeschlechter, die für eingewanderteDeutsche gehalten werden, haben indessen noch zu keinem irgend halt-baren Ergebnis geführt. Nur für die Prittwitze scheint die Herkunftaus dem Osterlande ziemlich erwiesen 2 ). Es scheint daher, dass wenigerdie Heimat der Adelsleute als vielmehr Uebertragung durch fürstlicheGnade oder freiwillige Einführung die Geltung des Güterrechts desSachsenspiegels bei der Breslauer Ritterschaft bewirkt hat.

Denn auch für das flämische und fränkische eheliche Güterrechtwird man nicht ohne weiteres die Herkunft derer, die es genossen, alsGrund und Quelle behaupten dürfen. Gerade in dem ganz polnischenOberschlesien, in den Fürstentümern Oppeln und Ratibor, galt flämischesRecht. Es war nachweislich durch fürstlichen Entschluss verliehen unddurch herzogliche Verordnung eingeführt worden, ebenso wie vieleStädte unter herzoglicher Urkunde magdeburgisches Recht erhaltenhatten, zuerst Goldberg, dann Neumarkt, 1261 Breslau und im 14. Jahr-hundert mehrere und mehrere 2 ).

Durch diese Einführung des magdeburgischen Rechts und gewisserprivatrechtlicher von Magdeburg gekommener Satzungen, die im wesent-lichen mit dem Sachsenspiegel übereinstimmen, geschah nicht selteneine Störung älterer rechtlicher Verhältnisse, die unangenehm ward unddie man deshalb wieder beseitigen musste. Neisse, das schon 1223flämisches Recht genoss und das 1290 Oberhof für alle bischöflichenStädte und Dörfer geworden war, erhielt 1308 das modisch werdendemagdeburgische Recht. Dasselbe griff aber so verwirrend in die Ver-mögensverhältnisse der Bürger, dass es schon nach zwei Jahren auf-gehoben und durch das alte flämische Recht wieder ersetzt ward s ).

Ratibor war 1286 Oberhof aller nach flämischem Recht ausge-setzten Orte in den Fürstentümern Oppeln-Ratibor geworden. Es erhielt

: ) Pfotenhauer in der Zeitschr. f. Gesch. Schlesiens XXI, 334.") Stenzel, Urkundensamml. S. 116.3 ) Stenzel a. a. 0. Nr. CXI.