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Die Verbreitung und die Herkunft der Deutschen in Schlesien
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45'] Die Verbreitung und die Herkunft der Deutsehen in Schlesien. 201

Beide Hufen gehen, um auch dieses zu erwähnen, von der Hof-reite, wie in Schlesien das Gehöfte' heisst '), in langen Streifen bis andie Grenze der Dorfraark: die fränkischen in breiten Streifen, die siebder natürlichen Hebung und Senkung des Bodens anpassen, ohne Rück-sicht auf gute oder schlechte Bodenart; die flämischen in schmälerenStreifen auf einem zum Anbau leicht nutzbaren Grunde, wie Meitzenan dem Beispiel von Zedlitz gezeigt hat 2 ).

Flämisch und fränkisch finden wir ausser bei dem Landmassals unterscheidende Bezeichnungen auch bei dem Recht, nach welchemDörfer und Städte in Schlesien ausgesetzt wurden.

Der häufigere oder geradezu gewöhnliche Ausdruck war nachdeutschem Recht gründen oder aussetzen, locare (in) jure teutonico(thewtunicali), soncederejus teutunicale hospitibus. Darunter wirdnichts anderes verstanden, als die Gewährung der persönlichen Frei-heiten und der Dorf- oder Stadtverfassung unter Schulzen oder Vogt,die wir im ersten Teil (S. 168 [12]) geschildert haben 3 ).

Die Ausdrücke jus franconicum, jus flamingicum, die da-neben zuweilen vorkommen, scheinen zunächst dem jus teutonicumvöllig gleich zu sein.

In der Rechtserneuerung für Freiburg durch Herzog Bolko ILvon 1337 werden jus Franconiae et teutonicale als gleichsinnig mit-+-einander verbunden 4 ). Das jus franconicum, auf das Kunzendorf beiKreuzburg 1252 eingerichtet wird, ist eben nur das gewöhnliche deutscheDorfrecht des Landes 5 ). Dasselbe ergibt sich aus der AussetzungB*-urkunde für das Dorf Pogel von 1259 in Bezug auf das jus flamingicum,nach welchem Herzog Konrad das Dorf durch den Schulzen Heinrichgründen lässt. Dieses jus flamingicum nämlich wird bezeichnet als dasRecht der Dörfer um Steinau und Neumarkt. Da nun diese nach demjus teutonicum ausgesetzt waren, erhellt die Gleichheit von deutschemund flämischem Recht: es ist dieselbe Dorfverfassung darunter zu ver-stehen.

So weit muss mau G. A. Stenzel ohne weiteres beipflichten, welcherdie Ausdrücke jus franconicum, flamingicum und teutonicum als sichdeckende fasste b ). Man kann ihm auch darin beistimmen, dass in jenenAusdrücken eine Erinnerung an die Heimat der Einwanderer liege v ).Wenn er aber den Grund der verschiedenen Bezeichnung, fränkisch,flämisch, in der Verschiedenheit des Zinses der fränkischen und flämi-schen Hufen sieht, so wird man das bestreiten müssen.

Stenzel hatte sich selbst der Vermutung nicht erwehren können,dass jene Ausdrücke mit erbrechtlichen Verschiedenheiten zusammen-hängen könnten 8 ), hatte aber die Vermutung zurückgewiesen, weil solche

') Ueber dieses Wort später!

") Cod. dipl. Siles. IV, 80 ff.

3 I Vgl. Stenzels Ausführungen in seiner Urkundensamml. S. 101 fg.

*) Stenzel a. a. 0. S. 545, Nr. CXLIX.

5 ) Stenzel a. a. 0. S. 327, Nr. XL.

6 ) Am a. O. S. 101 fg.

7 ) Ebenda S. 107.

8 ) Ebenda S. 104.