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2 (1892) Anmerkungen
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322
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322 LH FRÄNKISCHES TAUFGELÖBNIS

caerem. erwähnt die conf. gar nicht und lässt auf jene drei Vorgängeerst noch die traditio symboli und die scrutinien folgen, auch in derepisl. eneycl. de baplismo Karls des grofsen a. 811 (Li. 1, 171) fehltdie conf. in der reihe der fragen, aber auf absolute Vollständigkeit kames dabei nicht an, und sie konnte umsomehr wegbleiben, als die fragende symbolo und de credulilale vorhergehen, dies wird bestätigt durcheinen traclal bei Marlene 1, 158161, den der herausgeber, ich zweifleob aus genügenden gründen, für die anlworl des bischofs Magnus vonSens auf jenes rundschreib en hall [zu diesem zwei fei liegt kein grundvor, wenn man den lexl der 2 ausg. von Marlene (1, 109) vergleicht]:und der mit dem letzteren und mit AB, so weil sich vergleichen lässt,in der anordnung vollkommen übereinstimmt und unter der Überschriftde abrenunciatione erst diese behandelt und dann hinzufügt quam recteabrenuncialionem eonl'essio sequilur sanclae trinilatis. dazu stimmt fernerdie darstellung bei Hraban de inslilulione clericorum (vollendet 819:Kunstmann s. 55) 1, 27 und seine Inhaltsangabe der confessio insbe-sondere zu der deutschen formel fasl ganz genau: es sind dieselbensieben fragen, auch die vierte: (exquiritur a pagano si credai) unum deumin trinitate et unitate. freilich der zusalz thuruh taufunga (z. 18) fehltund noch einzelnes mehr, namentlich auch die drille frage der abre-nuncialion, ist anders, so viel können wir festhalten, dass die lauf-ordnung, der unsere formel angehört, mit der im anfange des IX jh.sowohl an Karls hofe als auch zu Fulda dh. in der Mainzer diöceseüblichen Vollziehung des laufacles wesentlich übereinstimmt, im ganzen500 setzt sie die admonilio 'cap. eccl.' 7 89 c. 69 und das legalionis ediclum'cap. gen.' 789 c. 7 voraus, durch welche das römische laufrüual inDeutschland erst eingeführt wurde, vgl. Reliberg 2, 783. da nun dasin beiden hss. festgehaltene au dieselben in den anfang des IX jh. ver-lädst, da ferner die in ihnen enthaltene taufordnung nicht ohne geneh-migung der vorgesetzten geistlichen behörde in kirchlichen gebrauch ge-kommen sein kann, und da diese behörde für Speier und Fulda (woherA zu stammen scheint: vgl. die vorrede s. xi) Mainz ist: so dürfen wirnach Mainz und in die zeit Riculfs (7 87 bis 813) das vorliegende denk-mal setzen: so dass es allerdings auf den ort und ungefähr die zeitder oben ausgezogenen Verordnung der 'statuta Bonifalii' fixiert erscheint,und die dort angedeutete Vermutung auf diese weise einen gewissen haltbekommt, dazu würden die ausführungen von Kossinna die ältestenhochfränkischen Sprachdenkmäler s. 94 f. stimmen, wie bei abfassungdieses taufgelöbnisses verfahren worden, erhellt daraus, dass taufungaags. dfeputig [allerdings bezeichnet dies, wie Müllenhojf anmerkt, nichtbaptismus sondern immersio] ahd. nur hier und dass von den übrigenVerdeutschungen christlicher begriffe nur die beiden ursprünglich heid-nischen, bluosiar und das femininum unholda, nicht auch im angelsäch-sischen begegnen. den bemerkungen von Zacher in der zs.f.d.phil.i, 463 zu dieser und der vorangehenden nr. ist zu erwidern: erstensdass sich die hs. B des fränkischen taufgelöbnisses nicht auf Fuldazurückführen lässt, er müsle denn nachweisen können, dass man im