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Zur Charakteristik Johann Wilhelms, Herzogs zu Jülich-Berg [etc.], Kurfürsten von der Pfalz und seiner Regierung : ein Anhang zum Anhange der Schrift: Zur Reclamation des Düsseldorfer Bilder-Galerie-Hauptschatzes ... von A. V. Hardung ...
Entstehung
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26straß die Behausung im Huth mit 800 Rthlr. idque in frau-dem ordinationis allein, weilen ihnen eigenthümlicheHäuser zu haben mit vergünstigt, belegt haben solle 2c.Die Geh. Räthe werden dann angewiesen, diesem Vorhaben intempore vorzubauen 2c.Durch den Religions=Receß zu Düsseldorf, vom 30. Juni1673, so wie durch den Receß zu Wesel vom 16. April 1677,hatte Philipp Wilhelm in Jülich und Berg die confessionellenStreitigkeiten zum Austrag bringen müssen mit Kur=Branden-burg, welches in Folge des Erbstreites und des Condominatssich in diesen Ländern noch ein Protektorat über die Protestan-ten bewahrt hatte, und den katholisch gewordenen Neuburgerngegenüber sorgfältig darüber wachte, daß die Verträge aufrechterhalten wurden. Es waren in diesen Recessen alle protestanti-schen Gemeinden speziell bezeichnet, welche die Berechtigung zuröffentlichen Religionsübung besaßen; es war ferner genau fest-gestellt, wie die Protestanten in denjenigen Ortschaften, wokatholische Gemeinden bestanden, sich zu verhalten hatten gegen-über den öffentlichen Cultus=Acten der Katholiken, wie beiProcessionen, Wallfahrten u. s. w.; endlich waren genaue Be-stimmungen getroffen über das Kirchenvermögen.Während der Regentschaft Johann Wilhelms waren nunneue Conflicte entstanden in den gemischten Gemeinden über dieFeier der confessionellen Festtage. Durch einen neuen Vergleich,unter dem 7. und 10. März 1682 zu Rheinberg mit Kur=Bran-denburg errichtet, waren auch diese Zwistigkeiten beigelegt, unddas Edikt Johann Wilhelms vom 14. April 1682 setzte gan,bestimmte Normen sest, in denen den Rechten der Protestantenvollständig genügt war.*) Auch bei der Erlangung des*) Vielleicht in Folge aller nunmehr gehobener Zweifel legte die refor-mirte Gemeinde zu Düsseldorf 1683 den Grundstein zu ihrer Kirche in derBolkerstraße. Die Lutherische Gemeinde gelangte erst 1687 zur Erbauung derKirche hinter dem Walle in der Wallstraße. Der Kirchenbau konnte, denVerträgen gemäß, nicht verhindert werden, wohl aber stand dem Landesherrndie Bestimmung des Bauplatzes zu. — Ob nun die Lage beider Kirchen,nicht frei an der Straße, sondern versteckt in Höfen als ein Zeichen derToleranz des für die Erweiterung und Hebung seiner Residenz so emsigbemühten Fürsten anzusehen sei? oder ob die Wahl der Bauplätze sonstigenUmständen zuzuschreiben sei? will ich unerörtert lassen.