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2 (1884) 1582 - 1586
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23. Januar Capitularen. Ob nicht bei diesen Punkten Burgund, Köln, Jülichund Münster abzutreten hätten?

IV) Gewerbe: man will den französischen Evangelischen aufAnhalten des Papstes keinen Zuzug aus dem Keich verstatten.

Ferner könnte auch das Kalenderwesen proponirt werden-Hinderung der Justiz durch die zweierlei Feiertage; zu bedenkenob die Stände A. C. dies vom Papst herrührende Werk alsobaldannehmen sollen.

Letztlich die seltsamen Praktiken in und ausserhalb des Keichs.In dem understund man A. C. uszemustern" (Aachen und Augs-burg);habe sich das werk bis in 30 jar verdeckt gehalten, itzobrechs aus"; Bedrängniss Machseirains in seiner R. HerrschaftWaldeck durch Baiern; der Stadt Köln u. a. Juramenta aufge-drungen, bei der päpstischen Religion zu bleiben; die oberländischenStädte mit dem R. Hofrat beschwert.

Geistliche beschweren ihre Untertanen; keiner kann einkommen,der nicht beichtet und zur Messe geht.

Item haben etliche fursten heimliche bundnuss mit den aus-lendischen, darunder auch di begriefen, denen jungst zu Prag dasgülden vliess mitgeteilt, wie das jesuitisch gemälze ausweist."

Correspondenz des Kaisers mit P. dem von Navarra kein Volkpassiren zu lassen.

Komme alles uss der Liga herr. Und lassen sich geistlichechurfursten auch dazu zimblich gebrauchen; dan das erst geltunder inen für das kriegsvolk, so contra Evangelicos in Frank-reich zogen, erlegt; also das zu besorgen, mehr in der Liga steckendan man meint." Sich nicht so viel auf das Vertrösten des Rel.Fr. zu verlassen. Päpstliche Exkommunikationen im R. angeschlagen;es wird an Exekutoren im R. nicht mangeln, wenn man in Frank-reich fertig; Navarra wird der Titel, den er von Gott und Naturhat, nicht mehr gegeben; lassen sich Päpstische wie Trier dazugebrauchen;reissen die Jesuiter bei allen stieften ein"; EindringenLothringens u. a. auf den Stiften; die jetzigen Inhaber könntenvermocht werden vor solchen zurückzutreten,so des pabstswillen tun.

Derwegen stund zu bedenken, uff was mittel solchen sachen zubehelfen, wie den stetten ius publicum zu lassen, di religion iniren stetten anzurichten; wie die geistlichen irer pabstlichen jura-menten zu erledigen; wie man der Sanctae Ligae zu begegnen undpabstlichen nuntien mochte im reich ledig werden."

Man konnte dieses Vermelden nicht wohl kürzer fassen undwill es auch in Schriften vertraulich zustellen,des Versehens, siewurdens irem verstand nach bei sich behalten, das niemand keingefahr draus entstünde."

Die Sächsischen erklärten hierauf für sich und Brandenburg,etliche der Dinge seien zuvor durch P. an ihre Herren gebrachtund auch in ihren Instruktionen, die sie erst nachsehen wollten.Braunschweig (für sich und die übrigen): sie hätten mehrteils hie-von kein Wissen und wollten sich, worüber sie nicht instruirt, vonihren Herrn Befehls erholen; seien in genere instruirt, nichts widerden Rel. Fr. und was ihnlöchern möchte", vorgehen zu lassen.