412-413. 1586 339
ilimi electoris Saxoniae amicitia glorietur. Sabaudi nobiles assidue dicti- 22. Januartant, electorem sex equitum millia ei adversus hanc civitatem pollicitum,praeaertim propter odium diBputationis saeramentariae." Marb. Eigh.
413. Beratung evangelischer Räte zu Worms. 23. Januar
Worms
In der Vorberatung der Räte der drei weltlichen Kurfürstenerklärte D. Eilenbeck für Sachsen, sie hätten Befehl der Communi-kation beizuwohnen und schlügen vor, da Kff. Bat allwegen ihrenbesondern Convent gehalten und das von ihnen verglichene Be-denken den andern referirt, es jetzt auch so zu halten. Die Pfälzererwiderten, sie hätten Befehl nicht allein mit den Kff., sondernauch andern Ständen A. C. zu communiciren, hielten dafür, mansollte in Religionssachen nicht so stricte auf die solennitates gehen,wie gewöhnlich auf R. und Dep. Tagen, und man könnte, da sichsonst das Ding zu sehr verlängern würde, darnach abgesondert Be-denken einziehen. Nachdem sie noch versichert hatten, die Pro-position betreffe nur die von J. C. bereits an Sachsen, Branden-burg, Hessen, Braunschweig und Pommern mitgeteilten Punkte,willigten die Sachsen in Zulassung von Braunschweig, Pommern,Hessen und Nürnberg.
Pfälzische Proposition. Da das Mainzer Ausschreibenneben den für den Speirer Dep. Tag angesetzten Punkten nochandere möglicher Weise zum Nachteil der A. C. gereichende ent-hielt, schlug P. Sachsen eine Zusammenkunft vor dem Tag vor,worauf Sachsen Traktation auf dem Tage selbst anriet und die Be-nachrichtigung von Brandenburg übernahm, die von Braunschweig,Hessen u. a. P. überliess.
I) Da eigentlich nur Justiz und Moderation im R. Tag hieherverschoben, ob die Stände sich auch der andern Punkte mächtigensollen. Beim Justizpunkt viele Gravamina: die Aemter des Kammer-richters, Präsidenten und der Beisitzer mit lauter Papisten besetzt;bei Erwählung der Beisitzer ungelehrte Päpstische den gelehrtenEvangelischen vorgezogen; Ungleichheit in Austeilung der Akten;Hinterhaltung evangelischer Supplikationen; Exempel Stadt Aachen;Drolshagen contra Offizial zu Münster; grosse Hinderung im Refe-riren und Correferiren; Reskripte aus dem kais. Hof (wie für dieAusgewiesenen zu Aachen), statt dem Gericht seinen Lauf zu lassen;die Kanzlei ganz mit Papisten besetzt; Zulassung eines mainzischenVerwalters in die Gewölbe zu den Akten. Die Visitation nur einSpiegelfechten.
II) Niederländisches Kriegswesen. Da man nie die rechtenMittel zum friedlichen Austrag passiren lassen wollte, glaubt P., manwolle auch diesmal nur die Stände mit in den Krieg bringen; stehtzu bedenken, wie sich dessen zu entschlagen und auf gleiche Mittelzu gedenken.
III) Kölnisches Wesen: mit dem niederländischen vermischt(Neuss); auf die früher vorgeschlageneu Mittel zurückzugreifen;aus diesem Punkt fliesst auch der Handel mit den Strassburger
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