VI
Vergleichung mit den beiden Berliner Handschriftenaus dem 16. und 18., mit der Heresbachschen * ausdem 16. und der Weseler** aus dem 18. Jahrhunderteergab, dass keine von ihnen unmittelbar aus demOriginal geflossen ist.
Für die Initialen hat der Verfasser unserer Hand-schrift allenthalben einen freien Raum gelassen; diewenigen, die gemacht worden sind, rühren von Turckher. In der Dedikation hatte er sich anfangs schlechthinals »Gert, uwer gnaden huysgesynde, myt dienstlickerplichte« introduciert; erst nachträglich trug er in dasSpatium der Zeilen das »van der Schuren« und das»ind secretarius« ein.
Schon die erwähnten Deklarationen des Clevischen
Kanzleibeamten und des Turck, sowie der Umstand,
dass der Letztere gerade dieses Exemplar zu seiner
Fortsetzung der Clevischen Chronik gewählt hat, legen
unserer Handschrift eine gewisse Bedeutung bei. Turck
selbst muss die Ueberzeugung gehabt haben, dass das
vorliegende Manuscript das Original Gert's sei, indem
er am Schluss desselben bemerkt:
Huc usque Gerardus van der Schujren Secretarjus
Ducum Adolphj et Joannis.
Quj morte praeuentus hie videtur desijsse.
Vixit tarnen adhuc A? 1488 .1489.
* In der Lanclgerichtsbibliothek zu Cleve; sie reicht nurnoch bis nahezu S. 99 2 nach der Paginierung unsererHandschrift und diente nach der Aufschrift auf demUmschlag: ad vsum Jois Vrsinj als. Heresbachij (einesGrossneffen Conrad's v. Heresbach). Ex Copia CornelijMoeue (?).** Von einer älteren Abschrift genommen; gehörte ursprüng-lich Johann van der Mark und befindet sich zur Zeit inder Bibliothek des Gymnasiums zu Wesel.