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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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85Natur der Verwundung so gewesen, daß selbige eingewisses Mittel zur möglichen Erhaltung des Lebenszwar nothwendig erforderte, aber durch Verwicke-lung des Uebels selbst die Würkung des gebrauchtenMittels den Tod nothwendig verurſachet habe.Drittens. Ob endlich zufällige Umstände hinzu-gekommen, die durch ihre Würkung, entweder mit-tels Vermehrung und Verschlimmerung der Zufälle,welche die Verletzung gewöhnlich begleiten, oderdurch eigene Erzeugung ganz neuer gefährlicher Zu-fälle, den Tod verursachten. Hievon ist nun dieSchaar und Verwickelung so groß, daß es unmög-lich seyn würde, selbige anzuführen. Jeder Arztund Wundarzt muß selbige kennen, wenn sie schonvon der gerichtlichen Arzneigelahrtheit nichts wis-sen, mithin gehöret auch die Erzählung davon nichthiehin.2