⸸45tet werden, weil hier die Fäulniß mehrentheils un-gleich geschwinder überhand nimmt, als in andernFällen.Bei der Untersuchung selbst muß genau beobach-tet werden, in welchem Zustande die Eingeweideseyen befunden worden — in wie weit selbige vonihrer natürlichen Figur und Farbe abgewichen —ob der Schlund entzündet, der Magen und dieDärme brandigt oder gar durchfressen oder krampfigzusammengezogen, die Lungen schwarz geflekt seyenbefunden worden. — Ob das Blut zusammengelos-fen oder zu sehr verdünnet gewesen. — Ob sichschon Zeichen der Fäulniß geoffenbaret, und zwaran welchen Theilen und in welchem Grade.— Obdie Haut voll blauer Flecken gewesen sey. — Obsich gegen Gewohnheit schnelle Fäulniß am Körpergezeigt habe. — Die im Magen und den dünnenDärmen vorgefundene Materien müssen genau un-tersuchet und verschiedentlich experimentiret werden;ob vielleicht hieraus bestimmet werden könne, wel-ches Gift beigebracht worden. Man muß daher hievonnicht allein einem Thiere etwas beibringen, und wohlbeobachten, was demselben darauf wiederfähret; son-dern man muß auch diese Materie nach den Regeln,welche die Scheidekunst an die Hand giebt, besi-möglichst untersuchen. — Auch ist es nicht undien-lich, wenn es nur einigermassen möglich ist, etwasvon dieser Materie zu bewahren; damit, im Falles nöthig erachtet würde, den Calum an ein anderesmedicinisches
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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