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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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45tet werden, weil hier die Fäulniß mehrentheils un-gleich geschwinder überhand nimmt, als in andernFällen.Bei der Untersuchung selbst muß genau beobach-tet werden, in welchem Zustande die Eingeweideseyen befunden worden in wie weit selbige vonihrer natürlichen Figur und Farbe abgewichenob der Schlund entzündet, der Magen und dieDärme brandigt oder gar durchfressen oder krampfigzusammengezogen, die Lungen schwarz geflekt seyenbefunden worden. Ob das Blut zusammengelos-fen oder zu sehr verdünnet gewesen. Ob sichschon Zeichen der Fäulniß geoffenbaret, und zwaran welchen Theilen und in welchem Grade. Obdie Haut voll blauer Flecken gewesen sey. Obsich gegen Gewohnheit schnelle Fäulniß am Körpergezeigt habe. Die im Magen und den dünnenDärmen vorgefundene Materien müssen genau un-tersuchet und verschiedentlich experimentiret werden;ob vielleicht hieraus bestimmet werden könne, wel-ches Gift beigebracht worden. Man muß daher hievonnicht allein einem Thiere etwas beibringen, und wohlbeobachten, was demselben darauf wiederfähret; son-dern man muß auch diese Materie nach den Regeln,welche die Scheidekunst an die Hand giebt, besi-möglichst untersuchen. Auch ist es nicht undien-lich, wenn es nur einigermassen möglich ist, etwasvon dieser Materie zu bewahren; damit, im Falles nöthig erachtet würde, den Calum an ein anderesmedicinisches