IXVorrede.arzt bei den sogenannten gerichtlichen Obduk-tionen zu untersuchen und in seinem Viso re-perto anzuführen hat. Ich bin aber sehr weitentfernt, zu behaupten, daß ich hier für alleund jede Fälle dieses Theils der gerichtlichenArzneigelahrtheit die nöthige Anweiſung gege-ben. Ein jeder kann sich selbige vollständigermachen; ja, ich will selbst einem jeden rathen,sein Buch mit weissem Papier durchschiessenzu lassen, damit er bei entdektem neuen Um-stand, selbigen sofort beschreiben, mithin seineEntdeckung jederzeit benutzen könne.Mir ist es jetzt genug, die Bahn gebro-chen und den Weg gezeigt zu haben. Ich wün-ſche, daß andere über die übrigen Theile dergerichtlichen Arzneigelahrtheit ähnliche undnoch bessere Abrisse liefern mögen. Mir wer-den sie immer recht willkommen seyn.Ich hoffe nicht, daß es dem Leser unange-nehm seyn wird, zugleich einige allgemeine Re-geln über Verfertigung der Wundscheine, wienicht weniger eine deutlichere Bestimmungvon der in den Wundscheinen anzugebenderTödtlichkeit der Wunden, in dieser Schriftanzutreffen. Die mannigfaltigen Fehler, wel-che
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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