54noch selbst, oder hat sie ebenfals noch anderstwo,und gewis nicht für eine solche Kleinigkeit ver-kauft. In wenig Tagen werde ich die völligeAuskunft darüber nachweisen.Einsweilen nehme ich also nur das minimumnemlich aus der hier N. 4. notarialiter beigefügtenconcernent Clausul der Taxe (* 5.) blos den darinngedachten Schätzungs Ertrag von 400 Rthlr., zumeinsweiligen Beizug; und sodann ist ersichtlich, daßder Gegner mich nicht nur mit 295, sondernauf's allerwenigste mit 695 über das alterumtantum verkürzet hat; und jezt wäre in der Thatein sündlicher Zeitverlust, nur noch eine Silbemeinem Beweise hinzuzusetzen (* 6.) sondern mitgemei-(5.) Selbige ist hieselbst lit. D. beigeheftet.(6.) Besonders da der Obrist Freiherr von Ritz mir, sei-nem Schwager, schon den 27ten November 1784(nemlich so hald ich durch das erhaltene SteigerungsProtokoll unterrichtet von ihm den Ersatz des übrigenKaufschillings foderte) die auch den Vorakten beige-legte,
Druckschrift
Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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