52mir bezalte, hat er aus meinem Erbguthe mitgutem Bewuſtſeyn, daß er mich auf eine ſo un-geheure Weise verlezte, in seine Tasche geschoben.Dieses ist aber nicht genug; es gehörten auchBüsche (*4.) zum Rittersitz Keldenich, und erhat ihrer so gar in seiner Voranlage A. aus-drücklich erwähnet.In(4.) In dem Gegenschlußsatze errinnert der Obriste Frei-herr von Ritz, daß hier ein Irrtum seye, weil dasWort nicht Büsche, oder Busch, sondern Besch-Pesch, welches so viel als einen grünen Platz, Baum-garten, oder Wiese bedeute) heissen müsse, und erberuft sich desfalls auf den von ihm lezt beigelegtenBrief des Amtsverwalters Nuss (hier Anlage G) Ueberleere Worte brauche ich nicht zu streiten, denn dieVerletzung ultra alterum tantum, auf welche es hiereinzig ankömt, ist, und bleibt immerhin bewiesen.Solte also ein Irrtum vorhanden seyn, welchenman von Seiten meiner noch sehr bezweifeln darf, sohätte er auf eine ganz sonderbare Weise, seinen An-las, in dem vom Freiherr von Ritz urschriftlich zumKom-
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Ein Akten-Stück samt Sieben Anlagen zur Rechtshängigen Sache des Freiherrn von Scherer gegen den tit. Obristen Freiherrn von Ritz
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