68verdienen die Sorgfalt und Aufsicht der Obrig-keit § sondern auch die wirklich Todtenhaben hierauf den gerechtesten Anspruch. DieRegierungen müssen es sich zur Pflicht machen,die Begräbnißörter nach den Vorſchlä-gen geschickter Aerzte so anlegen zu lassen, daßdiese den Lebenden keinen Schaden an ihrerGeſundheit zufügen können. Die Erfahrunghat es bewiesen, daß die Gottesäcker in denStädten und die Begräbniße in den Kirchendurch die faulen und giftigen Ausdünstungender Gesundheit der Lebenden höchst nachtheilichsind, ja ganze Epidemien bösartiger Fieber ver-breitet haben. Man hat daher an vielen Ortendie weise Vorkehrung getroffen, die Begräb-nißörter außerhalb der Stadt zu verlegen. In-zwischen ist es in vielen Orten, und selbst injenen, wo man die Gottesäcker aus der Stadtverleget hat, um der daraus entspringendenGefahr zu entgehen, dennoch gewöhnlich dieTodten in den Kirchen selbst zu begraben.Allein das Gute, was man durch die Verle-gung
Druckschrift
Gemeinnützige Bemerkungen und Vorschläge über einige Gegenstände der medizinischen Polizey : die zum allgemeinen Besten von der Obrigkeit eingeführet ...
Seite
68
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten