66ihrer Natur nach nicht ahndungswerth. Derblinde Eiferer, der solche grausame Strafengegen die Leichname der Unglücklichen billigen,begünstigen, befördern und unterhalten kann,kennt die menschliche Seele und den Körpernicht, und will doch die Gefallenen richten,will den Tod gestraft wissen, dessen prädis-ponirende Ursachen sich in den meisten Fällendarlegen und erweisen lassen, in einigen höchstwahrscheinlich vorhanden waren,Folglich bleiben nur wenige Vorfälle übrig,wo der beflissentliche Vorsatz unverkennbar ist,und die Ahndung der Gesetze statt finden kann.Allein da der Zuſammenhang der Dinge, dasVerhältniß der Urſache und Wirkung, derAnfang und das Ende der Handlung immernoch so vielen Zweifeln und Einwendungenunterworfen bleibt; so ist es menschlicher,Bösewicht aus Mangel deseinen notorischenlegalen Beweises zu schonen, als durch dieAllgemeinheit eines zu harten Gesetzes denguten, weisen und rechtschaffenen Mann nochnach
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Gemeinnützige Bemerkungen und Vorschläge über einige Gegenstände der medizinischen Polizey : die zum allgemeinen Besten von der Obrigkeit eingeführet ...
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