den Erhenkten vom Stricke zu befreyen, undsofort mit Hülfe einiger andern (wenn kein Ortoder Stadt nahe ist) nach obiger gedruckterVorschrift seinen Veystand zur Wiederbele-bung anzuwenden: wäre aber ein Arzt oderWundarzt in der Nähe, so sollte diesem, nach-dem der Ertrunkene aus dem Wasser oderSumpf gezogen, und der Erhenkte vom Strickabgelöset worden, die Anzeige ohne Verzuggeschehen, damit alles zur Rettung solcherUnglücklichen gehörig angewendet werde.4tens sollte von Obrigkeits wegen eine Be-lohnung demjenigen zugedacht seyn, der einemsolchen leblosen Menschen mit thätiger Hülfebeygestanden hat; diese Belohnung sollte als-dann vergrößert werden, wenn der Unglück-liche durch die angewandten Bemühungen insLeben zurückgebracht ist. Eine solche Verord-nung würde (nebst andern Vortheilen) auf dieleichteste und sicherste Art das schädliche undschändliche Vorurtheil von Unehrlichkeit aus-rotten, mit welcher jener befleckt wird, derMen-
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Gemeinnützige Bemerkungen und Vorschläge über einige Gegenstände der medizinischen Polizey : die zum allgemeinen Besten von der Obrigkeit eingeführet ...
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