Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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740
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740 Pandect. L. XLVI. Tit. 3. De solutiouibus et libcrationibus.

wäre, ehe es gewiss gewesen wäre, dass Niemand geborenwerde, entweder den vierten Theil, •weil drei, oder den sechs-ten, weil fünf hätten geboren werden können; denn auchAristoteles 70 ) habe geschrieben, dass Fünf geboren wer-den könnten, weil die Gebärmutter der Frauen so viel Be-hältnisse haben könnte, und es sei zu Koni eine Frau ausAlexandricn in Aegypten [gewesen] , welche zugleich Fünfgeboren, und damals wohlbehalten gehabt habe 71 ), und dasist mir auch in Aegypten versichert worden.

37. JULIAN, hb. II. adUrsej. Feroc. — Wenn einer vonmehreren Bürgen seinen Theil gezahlt hatte, gleich als hätte erdas Geschäft des Schuldners geführt, so ist es ebenso anzu-sehen , als ob der Schuldner selbst den Theil des einen Bür-gen gezahlt hätte, jedoch so, dass [das Gezahlte] nicht vomHauptstamm abgeht, sondern es wird blos der Bürge befreit,in dessen Namen die Zahlung geschehen sein würde 72 ).

38. AFKICAN. Mb. VII. Quacst. — [Africanus] sagt,wenn Jemand stipulirt habe, dass ihm oder dem Tilius gege-ben werden solle, so sei mehr dafür, dass man nur dann sa-gen dürfe, es werde dem Titius richtig gezahlt, wenn er indemselben Rechtszustand bleibe, in welchem er sich befundenhat, als die Stipulation eingegangen wurde. Sonst wenn erentweder an Kindesstatt angenommen, oder ins lixil gegan-gen, oder ihm der Gebrauch des Wassers und Feuers unter-sagt, oder er Sclave geworden sei, müsse man sagen, dassihm nicht richtig gezahlt werde; es scheint nämlich in derStipulation stillschweigend diese Bedingung, wenn er in dem-selben llechtsverhälluiss bleibt, enthalten zu sein. §. 1. [Afri-canus] ist der Meinung gewesen, dass, wenn ich meinemSchuldner geheissen, dein Titius zu zahlen, sodann dem Ti-tius verboten, es anzunehmen, und der Schuldner, dies nichtwissend, gezahlt habe, derselbe dann befreit werde, wennTitius die Gelder nicht in der Absicht angenommen habe, uinmit denselben einen Gewinn zu machen; sonst würden sie,weil er einen Diebstahl an denselben begehen wollte, deinSchuldner bleiben, und darum könne für den Schuldner zwardie Befreiung von Rechtswegen nicht eintreten, jedoch sei esbillig, dass man ihm mit einer Einrede zu Hülfe komme, wenner bereit sei, die Diebstahlscondiction, welche er gegen denTitius hat, mir abzutreten; wie es gehalten werde, wenn ein

70) Es soll sich jedoch bei diesem Schriftsteller keine Stelle ha-uen, in welcher «las hier Angegebene ausgesprochen wäre. S.die Anni. bei C! o t li o fre d.

7M Vgl. L, 3. 4, I). si pars hered. pcl. 5. 4,, I. 7. pr. D. de rebdu/,, 34. ö. u. Ucll. X. 2.

72) Vgl. über diese Stelle Cujac. ObscrvaU.XXVl. 1.