Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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Vicrund vierzigstes Buch.

Erster Titel.

De e x c c p t io nibu s, praescriptionibuset praejudiciis.

(Von den Einreden, Einwendungen und Vorgreifen in derEntscheidung ').

1. IJLP. Hb. IV. ad Ed. Dorn Kläger gleichstehendwird auch Derjenige betrachtet, wer sich einer Einrede be-dient; denn in der Einrede ist der Beklagte Kläger*).

2. Idem Üb. LXXIV. ad Ed. EXCEPTIO (Aus-nahme) heisst eigentlich gewissermaassen eine Ausschliessung-,die einer Klage auf irgend einen Gegenstand entgegengesetztzu werden pflegt, um Dasjenige auszuschliesseii, was Gegen-

1) Exceptionci sind eigentlich Anhänge, Vorbehalte, Clauscln zumBesten des Beklagten hei einer actio; praesenptio ursprüng-lich das Bcvonvortcn von Seiten des Klägers, nur Das einkla-gen zu wollen, was schon füllig sei; im Corp. Jur. aber stehtes der Exceptio gleich. Der ältere Komische Process kannteden Ausdruck Exceptio gar nicht als legalen, sondern Mosden: pracscriptio für die zerstörlichen (später auch oft defen-siones) und translatio für die dilatorischen Einreden. Melierdie Allleitung und Geschichte von Exceptio und Pracscriptio s.m ei ne Abhandlung in Zu- Hhein's Jahrbüchern für Process.Bd. 1. S. 164 ff. u. 175. Der Ausdruck pracscriptio hielt sichaber noch lange, nachdem auch schon Exceptio häufiger ge-worden war, weshalb wir beide im Justin. Hecht gemischt fin-den. (Da Ihm- obige Uobcrsctzung.) I'racjudicinm ist in speeiedie Hinwendung, durch eine actio wurde eine andere, wohlnoch wichtigere Präge, namentlich die hered. pct. vor den ,Cen-tuinvini schon mit entschieden, s. Hugo It. G. S. 603, unddie Aura, zu /. 12« Cujac. O/is. V. 37. sagt: praejudieii no-mine et actio et exceptio pracjndicialis sigiiißcaliir.

2J Dies ist von der Gleichheit t\cr Parteien im Process zu ver-stehen, insofern sie einseitige Behauptungen aufstellen, undvon den Befugnissen und Obliegenheiten, welche für sie daherentspringen, besonders der Beweis, s. meine Lehre yon denEinreden in Zu- Rhein 's Jahrbüchern Bd. I. S. 242 ff.