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\3 ic Uebersetzung des Corpus Juris hat sich einer so grossenund weitverbreiteten Theilnahmc zu erfreuen gehabt, wie Avirsie bei deren Beginn nicht zn hoffen, geschweige zu erwarten•wagten» Ist dieselbe nun lediglich dem Bedürfniss zuzuschrei-ben, ein Grund», zu dessen Annahme wir Uns' darum berech-tigt glauben, weil es an einem andern fehlen dürfte, sobleibt uns in dieser Beziehung nur der Wunsch übrig, dem-selben nach Kräften entsprochen zu haben , weil hur$ wennletzteres so ■vollkommen als möglich geschehen, der NutzenDicht ausbleiben kann, den wir bei unserin Unternehmen stetsim Auge hatten» Je weniger uns nbfcr die mänhigfacheiiUnVollkommenheiten der Uebersetzung verborgen geblieben sind,desto mehr fühlen wir uns gedrungen, dem wissenschaftlichenPublicum im Allgemeinen für die Aufnahme Unseres Werkes*ganz besonders aber jenen Männern für ihren Beifall zu dan-ken, die mit gründlicher Sachkeniltiiiss begabt, uns öiTenllichund privatim zum fernem rüstigen Fortschreiten aufgemunterthaben. Zu einer grossen Genugthuung hat Ös Uns dabei ge-reicht, unsere gleich anfangs ausgesprochene Ansicht ton derso grossen als vielseitigen Zweckmässigkeit der Uebersetzungdes C. «7» von Rechtsgelehrten bestätigt zu sehen j deren Aus-»2>ruch jedei* Gegner derselben achten muss *)j Von Letzten»
*) Wir verweigert auf Elvcrs' Jurist; Leitung ^ Deccmberheftvon 1830. Nr. 99;
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