Pandkct. L. XL VI. Tit. 3. De solutionibut et libtrationibus. 741
Ehemann, in der Absicht, seiner Ehefrau Etwas zu schenken,seinem Schuldner heisse, ihr zu zahlen; denn mich in diesemFalle "werde der Schuldner nicht befreit, weil die Gelder nichtEig'enthiun der Frau werden, aber er sei Segen den Ehemanndurch eine Einrede zu schützen, -wenn er die Condictio«, welcheer gegen die Frau hat, [dem Ehemann] abtrete 73 ); es würdemir jedoch in dem vorliegenden Falle die Diebstahlsklage nachder Ehescheidung' 74 ) zustehen, weil mir daran gelegen sei,dass die Gelder nicht unterschlagen seien. §. 2. Es ist gegeneinen Herrn wegen des Sonderguts [seines Sclavon] geklagt-worden ; derselbe ist verartlieilt worden und hat gezahlt. [Af ri-canns] hat das Gutachten ertheilt, dass auch die für den Scla-ven angenommenen {Jürgen befreit würden ; denn dass dasselbeGeld für mehrere Verhältnisse gezahlt werden könne, dafürdiene zum Beweis, dass, wenn Bürgschaft gestellt worden,dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, und der vernr-theilte Schuldner zahle, nicht blos von der Klage aus dem Ur-theil, sondern auch von der aus der Stipulation, sowohl erselbst, als auch die Bürgen befreit würden. Und es sei die-sem Falle der -weniger ähnlich 7S ), dass, Wenn der Besitzereiner Erbschaft in der Meinung', dass er Erbe sei, gezahlt habe,der Erbe nicht befreit -werde; denn dann würde dies deshalbnicht geschehen, weil jener, da er in seinein Namen unge-schuldetes Geld gegeben, die Zurückfonlerting desselben hätte.§. 3. Wenn Derjenige, welcher einen Sclaven versprochen hat,einen Bedingtfreien leisten sollte, so glaube ich mehr, dassdie Bedingung nicht zu erwarten sei, sondern sowohl derGläubiger Klagen könne, als auch jenem die Condiction zu-
73) In der (J cbauer-Spang. und der 15 eck scli en Ausg. wer-den <lie Worte: si condictionem, quam adversus mulicrem habet,praeslct, durah den Druck ausgezeichnet, gleich als waren siedie ExeeptionsfurmeL Allein das lallen sie wohl ebensowenigsein, als die weiter oben vorkommendem si paratus sit, con-dictionem furt. etc. Ks entspricht auch die Fassung derselben
keineswegs der der Kxceptionen. (S. Zimmern Gesch. d.U.Fr. K. Bd. 3. §. 93.) und auch die liasilica XXIX 5. 38.T. IV. p. 147. geben sie nicht in jener Eigenschaft wieder.
74) Die Worte posl divorlium, welche A, Faber Conject. III. 19.streichen wollte, erklärt CJu ja'", ad Afric. Tr. 111. (Opp. ed.Fabrot. T. I- p. l4G(j) so, dass die Frau nach der Scheidung dieGelder angenommen habe, obgleich sie gewusst habe, dassder Mann sie ihr nicht mehr schenken wollte.
75) Dio gewöhnliche Lesart, auch der Florent. Ildsch, ist; etMaffia simile est. Accursius hat jedoch auch die Lesart: rfi'ssi-iniie bemerkt, und dass diese vorzuziehen sei, darüber s. Cu-jae. ;. /. u. Obscrvatt. XI. c. 34. Auch die Kasil. XXVI. 5. 38.(T. IV. p . 147. ex.) geben das Folgende als Gegensatz desVorhergehenden.