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4 (1832)
Entstehung
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739
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Pandect. L. XL VI. Tit. 3. De sohitionibus et libcrationibus. 739

des Vaters angetreten hätte? leb habe gesagt: so oft derBürgschaftsbesteller Erbe des Bürgschaflsempfängers gewordensei, würden Bürgen darum befreit, weil sie nicht für Je-mand und zugleich demselben schulden könnten. §. 9. Wennder Besitzer bösen Glaubens Das, was er von den Erbschafts-schuldnern eingefordert hatte, Dem, welcher die Erbschaft for-derte, ausgeantwortet hatte, so werden die Schuldner befreitwerden. §• 10. Wenn ich stijmlirt, dass Zehn oder ein Sclavegegeben werden sollten, und zwei Bürgen, den Titius undMaevius, «»genommen haben werde, und Titius Fünf gezahlthaben wird, so wird er nicht eher befreit werden, als bismich Maevius Fünf zahlt; wenn aber Maevius einen Theildes Sclaven gezahlt haben wird, so werden beide verbindlich,bleiben. §. 11. Wer sich durch eine immerwährende Einredeschützen kann, fordert das Gezahlte zurück, und wird darumnicht befreit. Daher wird, wenn von zwei Correalschuldnernder eine paciscirt haben wird, dass von ihm Nichts gefordertwerden sollte, obwohl er gezahlt haben wird, der andere nichts-destoweniger verbindlich bleiben.

35. ALFEN. VAR. lib. U. Dig. a Paulo epitom. —Was ein Sclave von seinem Sondei'gut dargeliehen oder nie-dergelegt hatte, das kann demselben, mag er verkauft oder frei-gelassen worden sein, richtig gezahlt werden, wenn nicht irgendein Grund eingetreten ist, aus welchem mau abnehmen kann,dass ihm wider Willen Desjenigen, dessen Sclave er damals ge-wesen war, gezahlt werde. Aber anch wenn Jemand dem Herrngehöriges Geld von demselben auf Zinsen geborgt hätte, sowürde dasselbe Rechtens sein, wenn der Sclave mit Erlaub-niss des Herrn das Geschäft desselben geführt hätte; denn esscheint [dann], wer mit dem Sclaven ein Geschäft contrahirt,mit dem Willen des Herrn sowohl von dem [Sclaven das Geld]zu erhalten, als es demselben zu bezahlen.

36. JULIAN, lib. I. ad Ursej. Feroc. — Einige glaubenwenn mein Vater mit Hinterlassung einer schwangeren Ehe-frau verstorben sei, und ich aus dem Grund des ErbrechtsDas, was meinem Vater geschuldet gewesen wäre, ganz ge-fordert hätte, so hätte ich Nichts eingebüsst ° 9 ); wenn keinKind geboren sei, so hätte ich richtig geklagt, weil es InderThal wahr gewesen wäre, dass ich der alleinige Erbe gewe-sen wäre. J n 1 i 8 n U s bemerkt hierzu: es sei richtiger, dassich den Theil verloren hätte, auf welchen ich Erbe gewesen

69) Nämlich als Strafe der phtris pclitio. S. §. 33. /. de act. 4. G.Vgl. auch Pancirol. The», vor. leett. {in Jurispr. Rom. etAtt. '!'. II. p. 1230. sq.) u. P o t h i c r Fand. Justin. Tit. de ju-dic. num. 7.

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