I'axdkct, L. XL VI. Tit. 3. De aohtlionilut et liberalionihiu. 733
ner diu Mündel, wenn er klagt, mit der Einrede der bösenAbsicht zurückweisen.
16. POMl'ON. Hb. XV. ad Sabin. — Wenn einemSchuldner [die Schuld] unter einer Bedingung' erlassen wird, ,so sieht man es, wenn nachher die Bedingung eintritt, so an,als ob er schon vorher befreit wäre. Und dass dies auch danneintrete, wenn die Zahlung- in der That geschehe, behaupteteAristo; er hat neiiilich geschrieben: dass, wenn Jemandunter einer Bedingung- Geld versprochen, und es unter derBedingung- gegeben hat, dass es, wenn die Bedingung einge-treten "wäre, als Zahlung gellen sollte, er befreit wäre, wenndie Bedingung eintrete, und es nicht im Wege stehe, dassdas Geld vorher | wiederum] das seinige geworden ist.
17. Idkm lib.XJX. ad Sabin.— Cassius sagt, dass, wennich Jemandem Geld gegeben hätte, damit er es meinem Gläu-biger zahlen sollte, keiner von uns beiden befreit werde, wenner es in seinem IVanien gegeben habe, ich nicht, weil es nichtin meinem Warnen gegeben sei, jener nicht, weil er fremdesgegeben habe; übrige?is sei er auf die Auftragsklnge gehalten.Aber wenn der Gläubiger jene Gelder ohne Arglist verbrauchthatte, so wird Der, welcher sie in seinem Aamen gezahlthat, befreit werden, damit nicht, wenn es anders gehaltenwürde, der Gläubiger einen Gewinn machte.
18. UL.P. lib. XLI. ad Sabin. — Wenn Jemand einemSclaven, welcher der Einforderung der Gelder vorgesetzt war,nach der Freilassung desselben Zahlung geleistet hatte, so wirdes, wenn es in Folge eines Contracts des Herrn geschehen ist,geniigen, wenn er nicht gewusst hat, dass derselbe freige-lassen sei. Wenn er aber in Folge einer Sondergutsangelegen-heit [gezahlt hatte,] so wird er befreit sein, obwohl er ge-wusst hat, dass derselbe freigelassen sei, wenn er nur nichtgewusst hat, dass demselben das Sondergut cutzogen sei. Inbeiden Fällen aber begeht der Freigelassene, wenn er das inder Absicht, zu unterschlagen, gethan hat 62 ), einen Diebstahlgegen seinen [ehemaligen] Herrn. Denn auch wenn ich mei-nem Schuldner aufgetragen, dass er das Geld dem Titiuszahlen sollte, sodann dem Titius verboten haben werde, esanzunehmen, und der Schuldner, dies nicht wissend, es demTitius welcher sich für meinen Procurator ausgab, gezahlthaben 'wird, so wird sowohl der Schuldner befreit werden, alsauch Titius auf die Diebstahlsklage gehalten sein
19. POMPON. Hb. XXI. ad Sabin. — Mein Sclave hat,als er sich als Flüchtling, gleich als wäre er ein Freier, be-nahm dir Gelder dargeliehen, welche er mir entwendet hatte.
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02) Die Zahlung angenommen hat.