732 PanDECT. L. XL VI. Tit. 3. De »ululioiMut et liberationibm.
Verwaltung iftertrageh, oder iler Prätor bestimmt es so. Irlibehaupte nun, Anas, welchen Vormündern auch immer gezahltsei, auch wenn Ehrenvormündern, — denn auch diese trifft dieGefahr [der Vormundschaft,] — richtig gezahlt werde, wennihnen nicht vom Priilor die Verwaltung untersagt sein sollte;deim wenn sie untersagt ist, so wird ihnen nicht richtig ge-zahlt. Dasselbe behaupte ich auch dann, wenn Jemand wis-sentlich solchen, welche als verdächtig angeklagt wordensind, zahlen sollte; denn diesen Scheint unterdessen die Ver-waltung untersagt worden zu sein. §. 2. Wenn aber jemandeinem abgesetzten gezahlt hat, so hat er einem Solchen ge-zahlt, welcher aufgehört hatte, Vormund zu sein, und darumwird er nicht befreit werden. §. 3. Wie mm, Wenn er einemsolchen gezahlt hat, an dessen Stelle ein (Jurator zu bestellenwar, •/.. IL einem für immer oder auf einige Zeit relegirten?Ich behaupte, dass er, wenn er [ihm,] ehe der Curator an dieStelle [desselben] gesetzt wurde, gezahlt hat, befreit werdenmüsse. §. 4. Aber auch, wenn [.Jemand] einem solchen, wel-cher um des Staats willen sich entfernen wollte, gezahlt hat,so hat er richtig gezahlt; ja sogar auch, wenn er einem ab-wesenden [gezahlt hat,] wenn nur nicht ein Anderer an dieStelle desselben gesetzt ist. §. 5. Mögen sie aber gesetzliche,oder testamentarische, oder nach vorgängiger Untersuchung be-stellte [Vormünder] sein, es wird selbst einem einzigen [vonihnen] richtig gezahlt. §. 6. Ob einem solchen, welcher umseiner Jvennlniss [der Vcrmögensverhältnisse] willen bestelltWorden ist, richtig gezahlt werde, ist zu untersuchen, weiler zur Belehrung seiner Mitvonuünder bestellt wird. Aber daer Vormund ist, so glaube ich, dass, wenn es nicht verbotensei, ihm zu zahlen, [durch die Zahlung] Befreiung eintrete.§. 7. Auch dem (Jurator eines Rasenden wird richtig gezahlt;desgleichen dem Curator eines Solchen, welcher selbst alleinfür sich nicht sorgen kann, entweder wegen seines Alters,oder -wegen einer anderen rechtmässigen Ursache; dass aberauch dem Curator eines Mündels richtig gezahlt werde, istbekannt. §. 8. Dass ein Mündel ohne die Ermächtigung desVormundes nicht zahlen könne, ist allgemein bekannt; vielmehrwerden die Gelder, welche er gegeben haben wird, nichtEigenthum des Empfängers -werden , und vindicirt w r erdenkönnen, freilich, wenn sie verbraucht sein werden, wird erbefreit werden.
15. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Einem Mündel kannohne Ermächtigung des Vormundes nicht gezahlt werden. Aberer kann auch nicht delegiren, weil er auch keine Sache ver-äussem kann. Wenn jedoch ein Schulduor einem Solchen ge-zahlt hat, und die Gelder unberührt siud, so wird der Schuld-