1'akdkct. L. XL VI. Tit. 3. De tululioniliut et HbcratioiMui. 731
schufte aufgetragen worden ist. §. 1- Zuweilen -wird jedochmich einem Nichtprocurator richtig gezahlt, z. B. Dem, dessenName in die Stipulation gesetzt worden ist, z. B. -wenn Je-mand stipuliren sollte, [dass] ihm oder dem Titius [gegebenwerden solle.] §• 2. Aber auch, wenn Jemand mir aufgetragen,dass ich dem Titins zahlen solle, sodann verboten haben wird,dass derselbe es annehme, und ich nichtwissend, dass es diesemverboten sei, es anzunehmen, ihm zahlen werde, so werdeich befreit werden; aber wenn ich es gewusst haben werde, sowerde ich nicht befreit werden. §. 3. Ein anderes Verhiiltnissfindet statt, wenn man mir den Fall vorlegen sollte, dass Je-mand sich oder dein Titius Etwas stipulirt habe; denn in diesemFalle werde ich, wenngleich er es mir verbietet, dem Titiuszu zahlen, doch dadurch, dass ich zahle, befreit werden, weildie Stipulation sine bestimmte Bedingung- enthalten hat, welcheder Stipulator nicht hat verändern können. §. 4. Aber auch,wenn ich nicht einem wahren Procurator zahlen, der Geschiifls-herr es aber genehmigen sollte, dass gezahlt worden ist, trittBefreiung' ein; denn die Genehmigung wird dem Auftraggleichgestellt.
13. JULIAN, lib. LIV. J)fg. — Genehmigen muss aberder Gesclüiflsherr dann, wenn er zuerst [von der Zahlung]benachrichtigt worden ist. Aber es ist dies in einein weiterenSinne 60 ) und mit etwas Zeitraum zu verstehen, sowie beieinem Verinachtniss, w r enn das Ausschlagen 61 ) desselben inFrage sein würde, etwas Zeitraum dazu genommen würde,AVeder ein ganz kleiner, noch ein sehr grosser, und also einsolcher, welchen man mehr durch den Verstand begreifen, nlsdurch Worte ausdrücken kann.
14. UEI\ lib. XXX. ad Sabin. — Wenn aber etwaJemand so zahlen sollte, dass et, wenn es nicht genehmigtwerde, [das Gezahlte] condiciren wolle, so steht, wenn derGeschäftsherr die Zahlung- nicht genehmigt haben wird, Dem,welcher gezahlt hat, die Condiction zu. §. 1. Es giebt einigeVormünder, welche Ehrenvormünder genannt werden, andere,welche um ihrer Kenntniss der Verinögensverhüllnisse willenbestellt werden, noch andere, welche zu dem Zweck bestelltwerden, dass sie verwalten sollen. Und dies fügt entwederder Vater hinzu, dass z. B. ein Einziger verwalten solle, oderes wird durch den Willen der Vormünder einem Einzigen die
60) !&/ TfJ.äm. S. die Bern, zu l 28. pr. ß. de probat. 22. 3. u.vgl. I. 12. §. 2. D. ratam rem liab. 16. 8.
61) Vgl. hierüber ('ujac. ad Uli. Juliani Digtitor. (Opp. T. Tl.)ad h. I. u. Observalt. XXV. 20. ü» htm ,t^^^H