Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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730
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730 IVndkct. Li XI, VI. Tit. 3. Da soluliombm el iiberaliimibu».

möchte ich dann, wenn [Etwas] in Folge eines Unheils und[Etwas] nicht in Folge eines Urlheils geschuldet wird, Dasfür bezahlt halten, was in Folge des Unheils geschuldet wird,und so nimmt Pomponius an. Demnach mnss man [auch]dann, wenn Etwas in Folge eines Verhältnisses, welches durchLeugnen wächst sa ), oder aus einem mit einer Strafe verbun-denen, geschuldet wird, sagen, dass Das bezahlt zu seinscheine, was die Befreiung von der Strafe mit sich bringt.

8. PAUL. üb. X. ad Sabin. — Pomponius sagt, es seinicht unpassend festgesetzt worden, dass, wenn das Verhältnisssowohl der [Zahlungstermine, als auch der Contracle gleichsei, von allen [schuldigen] Summen Etwas nach Verhältnissbezahlt zu sein scheine.

9. ULP. lib. XXIV. ad Sabin. — Ich habe stipulirt, dassmir oder dem Stichus, dem Sclaven des Seinpronius, gezahltwerden soll. Dem Seinpronius kann nicht gezahlt werden,obwohl er der Herr des Sclaven ist. §. 1. Derjenige, wel-cher Zehn schuldet, wird dadurch, dass er die. Hüllte zahlt,rücksichtlich der Hälfte [des Gegenstandes] der Verbindlichkeitbefreit, und blos die übrigen Fünf bleiben Gegenstand der Ver-bindlichkeit. Desgleichen ist Der, welcher den Stichus schuldet,nachdem er einen Theil des Stichus gegeben hat, auf den übrigenTheil gehalten. Wer aber einen Sclaven [im Allgemeinen] schul-del, hört dadurch, dass er einen Theil des Stichus g'iebt, nichts-deslowenig-er nicht auf, einen Sclaven zu schulden, sonach kannder Sclave noch von ihm gefordert werden. Aber wenn derSchuldner den übrigen Theil des Stichus geleistet, oder es audem Kläger gelegen haben wird, dass er ihn nicht annimmt,so wird der Schuldner befreit.

10. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Was ich so stipulirthabe: mir oder dem Titius? kann Titius weder fordern,noch noviren , noch durch Acceptilation erlassen, und es kannihm nur gezahlt werden.

11. POMPOJX. lib. VIII. ad Sabin. — Wenn ich slipu-lirt haben werde: [Gelobst du] mir oder dem Mündelssn geben? so wird der Versprecher dadurch, dass er demMündel, [wenngleich] ohne Ermächtigung des Vormunds, zahlt,von der Verbindlichkeit gegen mich befreit werden.

12. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Einein wahren Pro-«■uralor wird richtig gezahlt. Unter einem wahren müssen wirober Den verstehen, welchem es entweder besonders aufge-tragen worden ist, oder welchem die Verwaltung aller Ge-

50) D. h. aus welchem die Klage im Fall, dass der Beklagteleugnet, auf eine höhere Summe gerichtet werden kann. Siehe§. 26. /. de aclt. 4. 0.