Pandect. L. XL VI. Tit. 3. De solulionibus et liberationibus. 729
Stipulation, widere in Folge eines Pnrtuins geschuldet. Wennaber die Summe der geschuldeten und der ungeschuldcten Zinsennicht gleich sein sollte, so ist Das, was gezahlt worden ist,für jjeide Verhältnisse in gleichem Maasse nicht vcrhältniss-mnssig- von Nutzen, wie die Worte des RescHpts zeigen.Aber wenn etwa Zinsen nicht geschuldet sind, und Jemandschlechthin Zinsen bezahlt hat, -welche er überhaupt gar nichtdurch Stipulation versprochen 50 ) hatte, so hat der Kaiser Au-to ninus mit seinem hüchstseligcn Vater rescribirt, dass dasGezahlte auf den, Hauplstamm gerechnet werde. DemselbenRcscript wird aber Folgendes hinzugefügt: AVas im Allge-meinen verordnet worden ist, dass das gezahlteGeld zuerst auf die Zinsen anzurechnen sei, schein tsich auf solche Zinsen zu bezichen, w eiche zubezahlen, der Schuldner gezwungen werden kann,und sowie die in Folge der in einem Pactum ge-troffenen Ueber e i n kunft gezahlten nicht zurück-gefodert werden können, so wird Das, was nichtunter dem besondern Namen fals Zinsen] gezahltworden ist, nicht nach dem [blossen] Ermessendes Gläubigers für bezahlte [Zinsen] gehaltenwerden s7 ). §. 3. Beim Marccllus im zwanzigsten Bucheder Dlgcsta wird die Frage aufgeworfen: ob, wenn Jemandseinem Schuldner [die Zahlung;] so bescheinigt habe: er nehmedas Geld für den Hau p ts tamm und die Zinsen an,es verhä'ltnissma'ssig' sowohl von dem Haiiptstainm, als den Zin-sen abgehe, oder zuerst von den Zinsen und dann, wenn Etwasübrig ist, von dem Hauptstamm? Aber ich zweifle nicht,dass eine solche Bescheinigung' für den Hauptstamm undf ü r die Zinsen es zulasse, dass zuerst auf die Zinsen [ab-gerechnet werde,] [und] dass, wenn sodann noch Etwas übrig-sei, es auf den J'iaiiptstamiu komme;
6. PAUL. lib. IV. ad Plaut. — denn es wird nicht aufdie Reiliefolge in der Schrift gesehen, sondern es wird viel-mehr, dem Recht gemäss, Das angenomen, was beabsichtigtzu werden scheint.
7. ULP. Hb. XLHI. ad Sabin. — Wem. [Etwas] anseinem infafnirenden und [Etwas] aus einem nicht infamirendenGrund geschuldet wird, so scheint Das bezahlt zu sein, wasans dem infamirenden Grund geschuldet wird. Ebenso Sö )
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5G) Erat slipulalus. S. die Bern, zu /. 26. §. 13. D. de conti.
intl. 12. ü.57) S. die Note bei Gothofred. u. die Hasil. XXII. 5. 5.
T. IV. p. 138.
55) I'roinde. S. v. de Watcr /. I. j>. 1D7 $rjq.