728 Panbect. L. XL VI. Tit. 3. De lolulionibu* et liberationibui.
bezahlt wissen wolle, wenn er es mir so bestimmt, wie eres in seiner eigenen -Angelegenheit bestimmen würde. Aberer lnnss es auf der Stelle* 2 ) bestimmen, das heisst, sogleichsowie gezahlt worden ist,
2. FLORENTIN. lib. VIII. Inst. — da bei der Ver-handlung dieser Sache das Statt findet, dass es sowohl demGläubiger freisteht, nicht anzunehmen, als auch dein Schnitt«ner, nicht zu geben, wenn der eine von ihnen es auf eineandere Forderung bezahlt wissen will.
3. ULP. lib. XLIII. ad Sabin. — Sonst wird es ihmnachher nicht gestattet. Dieser Umstand wird bewirken, dasser es immer auf das drückendere Schuldverhältniss als bezahltansnlien miiss; denn so würde er es auch bei seiner eigenenSchuld bestimmen. §. 1. Wenn es aber etwa von Keinemvon Beiden angegeben sein sollte, so scheint unter den Schuld-forderungen, welche eine Zeitbestimmung oder eine Bedingungenthalten haben, die bezahlt zu sein, deren Termin ge-kommen ist,
4. POMPON. lib. XIII. ad Quint. Muc. — und eherdie, welche ich in eigenem Namen, als die, welche ich füreinen Anderen als Bürge schulde, und lieber die, welche miteiner Strafe, als die, welche ohne Strafe geschuldet wird, undlieber die, welche ich mit Bürgschaft, als die, welche ichohne Bürgschaft schulde.
5. ULP. lib. XLIII. ad Salin. — Rücksichtlich der Schul-den aber, welche sofort gefällig sind, ist es bekannt, dass, wennEtwas unbestimmt gezahlt wird, es auf das drückendere Schuld-vcrhältniss bezahlt zu sein scheine, wenn aber keins drückenderist, das heisst, wenn alle Schutlforderiingen sich gleich sind,auf das ältere. Es scheint [aber] Das, was unter Bürgschaftgeschuldet wird, drückender zu sein, als Das, was ohne J\ehen-bestiminung ist. §. 1. Wenn Jemand zwei Bürgen gestellthaben wird, so kann er so zahlen, dass er einen befreit* 3 ).§. 2. Der Kaiser Antouinus hat mit seinem hi'whstaeligenVater* 4 ) rescribirt, wenn der Gläubiger dadurch, d.iss diePfänder verkauft worden sind, Geld erhalten, und nun Zinsenzum Theil geschuldet, zum Theil ungcschuldet ss ) seien, sonütze Das, was auf die Zinsen gezahlt wird, lür beide Zins-vcrhältnisse, sowohl für die geschuldeten, als für die unge-schuldctcu; z. B.' es würden einige von ihnen in Folge einer
52) In re practenti. Vgl. über den letzten Theil der Stelle van
Je Water /. /. p. 11)5 si/</.$■}) Vgl. Areranii Interpretall. jur. IL c. 0.54)i Antoninus (Carucalla) mit seinem Vater Scpl
Se verus.55) D.h. hier civilrechtlich ungeschuldet,nicht aber naturrechtlicli.
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