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reu, z. B. wenn man so stiptilirt: Gelobst du Das zu gebe«.was Titius und Sejus mir geben muss? D'c'n'n \Venn-gleicli Jeder aus einem anderen Grund verbindlich war, sowerden doch Beide krafl der Novation befreit, da die Ver-bindlichkeit beider in der Person eines Einzigen, von welchemwir jetzt »tipuliren, zusanvmentriifl.
Dritter Titel.
])e solutionibus et liborationibus &0 ).(1 on den Zahlungen und Befreiungen.)1. UEP. Hb. XL1IT. ad Sabin. — Wenn ein Schuldner,welcher aus mehreren Gründen verbindlich ist, eine einzigeSchuld bezahlt, so steht es in dem Ermessen des Zahlenden,7.u sagen, welche Schuld er lieber bezahlt wissen wolle, unddie, welche, er angegeben haben wird, wird bezahlt sein;denn man kann für Das, was man zahlt, einen bestimmtenZweck angeben. Wenn man aber die Schuld nicht nngiebt,welche bezahlt sein solle, so steht es in dem Ermessen des Em-pfängers, auf welche Schuld er es lieber als empfangen an-nehmen wolle, wenn er es nur auf die Schuld als bezahltfestsetzt, auf welche er es selbst, wenn er schuldete, zahlenwürde, und von welcher Schuld er, wenn er schuldete, sichbefreien würde, das heisst nicht sl ) auf die Schuld, über welche.Streit statt findet, oder auf die, für welche der [Schuldner}für einen Anderen sich verbürgt, hatte, oder deren Terminnoch, nicht gekommen war; denn man hat es für ganz billig-gehalten, dass der Gläubiger die Angelegenheit des Schuldnersso führe, wie er die seinige führen würde. Es wird also deinGläubiger gestattet, zu bestimmen, auf welche Schuld er es
50) Solutio im weitesten Sinne ist mit liberatio, d. b. jeder Be-endigungsari einer obligatio, gleichbedeutend'. Tj.il. 7). der. s. 50. 16. lim engeren hier 'anzunehmenden .Sinne aber inttolulio die wirkliche Leistung Dessen, was man schuldig int(/. 170. J). eud.), und im engsten die Bezahlung einer Geld-summe. Vergl. auch „od, /. 4(). 52. 80. h. I. Da das WortZahlung in der juristischen Sprache die beiden letzteren Be-deutungen ebenfalls hat, so ist es für lululio gebraucht worden.
51) Mine Negation ist liier durchaus nothwendig, wenn die fol-genden Worte einen pausenden Sinn gelten sollen. Onjac.Obscrratl. I • c. 34. nimmt zu diesem Behuf eine Umstellungvor, indem er statt: id est in id debitum, quod non est in enn-trovertia etc. schreibt: id est non in id deb., quod est in contr.,womit die Basil. XXT7. 5. 1. (T. IV. p. 137.) übereinstimmen.Donellus u. A. hingegen lassen jene Worte unverändert,lesen aber im Folgenden statt: aut in illud etc. haut in Hl,wie auch ÄccürsiUB gelesen zu haben scheint. Vgl. überAlles van de Water Qbtervall. jttr. li. II. c. 14. ]>, 193 sqq.