Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
726
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7'2C) RtuSuKOV. ]j. XLV1. Tit. 2. De novationibu» et dclcgalioiiibui.

[Correalglanbigcr], wenn er vom [Schuldner] stipulirt, den-selben durch die Novation, wenn er dies besonders beabsich-tigt, auch von dein Andern befreien können, um so mehr, dawir eine solche Stipulation der Zahlung' gleich achten; [denn]was würden wir sonst in dem Falle sagen, wenn ein [Cor-realgläubiger] seinem Gläubiger den gemeinschaftlichen Schuld-ner delegirt, und jener von diesem stipulirt hätte? oder eineFrauensperson [einem solchen Schuldner] geheissen hätte, ih-rem Mann ein Grundstück zum Ileirathsgiit zu versprechen,oder, da sie im Begrilf war, [den Schuldner 49 ),] selbst zuheirathen, ihm dasselbe zum Heirathsgut versprochen hätte ?Der Schuldner wird [in diesem Falle] von beiden [Correalgläu-bigem] befreit werden.

3!2. PAUL. Hb. I. ad Nerat. — Du mnsst mir einenSclaven und Sejus miiss mir Zehn geben; ich stipulirc vondein einen in der Absicht, zu noviren, so: was du [gebenmnsst] oder [was] Sejus geben muss. Beides wirdiiovirt. Paulus [bemerkt hierzu] mit Recht, weil Beides indie zweite Stipulation 1 gebracht wird.

33. THYPHONIN. Hb. VII. Disputat. — Wenn Titius,welcher mir ein Geschenk machen wollte, von mir delegirt,meinem Gläubiger Das, was dieser sich stipulirt, gelobt hat,so wird er gegen denselben nicht jene Einrede haben, dasser nur auf so viel, als er leisten kann, verurtheilt werde;denn gegen mich konnte er zwar mit Hecht eine solche Ver-teidigung gebrauchen, weil ich ein Geschenk von ihm for-derte, der Gläubiger aber verfolgt die Schuld.

34. GAJ. Üb. III. de vcrb. obligat. — Man darf nichtzweifeln, dass ein Sohn oder Sclave, welchem die Verwal-tung des Sonderguts gestattet worden ist, auch das Hechthabe, Sondergutsscliuldon zu noviren; jeden Falls, wennsie selbst stipuliien, vorzüglich, -wenn sie auf diese Weiseihre Lage auch verbessern; denn wenn sie einem Andern heissen,dass er stipuliren solle, so kommt es darauf an, ob sie es in derAbsicht, zu schenken, dem Andern heissen, oder [in der Absicht,]damit er für den Sohn oder Sclaven selbst ein Geschäft führe;und in diesem [letztem] Falle wird auch die Aullragsklagefür das Sondergut erworben. §. 1. Ks ist durchaus nicht zubezweifeln, dass der agnatische (Jurator eines Wahnsinnigenoder Verschwenders das Hecht, zu noviren, habe, wenn diesfür den Wahnsinnigen oder Verschwender von Nutzen ist.§• 2. Im Allgemeinen ist zu erinnern, dass Nichts verhindere,durch eine einzige Stipulation mehrere Verbindlichkeiten zu novi-

49) Gegen welchen sie und ein Anderer zusammen eine Corrcal-obligalion hatte.