Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
725
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1'andkct. L. XL VI. Tifc 2. De nuoaliuiiibut et ilelcgutionibttt. 7'2~)

ruthsgut iii eine Stipulation gebracht, oder nach der Mündigkeitdes Mündels die Vormundschaftsklage novirt wird, wenn dasbesonders beabsichtigt worden ist. Und das möchte wohl Nie-mand in dem Fall«, wenn die Liliscoutestation vorgenommenist, behaupten; denn wir machen ja dadurch, dass "wir eineKlage anstellen, unsere Lage nicht schlechter, sondern besser,wie man in Bezug anf die Klagen zu sagen püegt, wclchudurch die Zeit oder den Tod aufhören können.

30. Jdem Hb. V. Itespom. — Paulus hat das Gut-achten ertheilt: wenn der Gläubiger vom Sempronius i« derAbsicht, zu iinviren, Etwas stipiilirt hätte, so dass mau vonder ersten Verbindlichkeit ganz und gar zurücktrat, so könntenvon dem zweiten Schuldner dieselben Sachen ohne die Ein-willigung des ersten Schuldners nicht wieder iu die Verbind-lichkeit gebracht werden.

31. VENULEJ. lib. III. Slipulal. — Wenn ich irgendeine Sache stijmlirt habe, sodann dieselbe unter einer Bedin-gung iu der Absicht, zu novireii, von demselben stipulirensollte, so milSS die Sache auf der Welt bleiben, damit dieNovation statthaben könne, wenn es nicht etwa am Verspre-cher gelegen hat, dass er sie nicht gab. Und darum bist du,wenn du mir einen Sclaven geben messt, und dich in Verzugbefunden hast, so dass du mir ihn nicht gabst, auch, nachdemer gestorben ist, gehalten; und wenn ich, bevor er starb,nachdem schon der Verzug stattgefunden hat, denselben vondir unter einer Bedingung stipiilirt haben werde, und derSclave nachher gestorben, sodann die Bedingung eingetretensein wird, da du mir schon in Folge der Stipulation verbindlichbist, so wird auch eine Novation stattfinden. §. 1. Wennzwei Correalgliiubigcr vorhanden sind, so fragt es sich, obder eine das Recht, zu noviren, habe, und welches Recht einjeder lür sich erlangt habe? Es ist aber fast ausgemacht, dasssowohl einem einzigen richtig gezahlt werde, als auch eineinziger, wenn er eine Klage erbittet 4 "), die ganze Sacheklagbar mache, desgleichen durch die Acceplilation von Seileneines Einzigen die Forderung Beider vernichtet werde. Unddaraus kann man schliessen, dass ein jeder ebenso für sicherworben habe, als wenn er allein stipiilirt hätte, mit derAusnahme, dass der Slipulirende auch durch eine HandlungDesjenigen , mit welchem er ein gemeinschaftliches Recht hat,den Schuldner verlieren kann. Demgemäss wird der eine

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48) So lässt sich vielleicht die Floren t. Judicium pttenlem, stattwelcher Haloander und die Vulg.: in judicio p«£ hat,rechtfertigen, obwohl nicht peterc, sondern putlulare hiev dertechnische Ausdruck ist.