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4 (1832)
Entstehung
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724
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Pandkct. L. XL VI. Tit. 2. De notationihut cl dclegalionihut.

ist, zuweilen richtig gezahlt, da doch keiner von ihnen fürsich ein früheres Forderungsrecht mit Recht noviren kann.

26. CELS. lib. III. Jh'g. —• Wenn Derjenige, welchemTitiiu Zehn, Sejus Fünfzehn schuldete, Tom Attins stipulirt hat,dass ihm Das, was dieser oder was jener schulde, gegebenwerden solle, so ist nicht Beides novirt, sondern es steht inder Macht des Attius, für welchen er zahlen und welchener dadurch befreien wolle. Wir müssen uns aber denken, essei das ausgemacht worden, dass er Eins von Beiden gebensollte; denn sonst scheint er Beides stipulirt zu haben, undBeide» novirt worden zu sein, wenn das [Versprechen] inder Absicht, zu noviren, geschah«

27. PAPIN. lib. III. Itcspons. — Wenn ein Räufer, daihn der Verkäufer delegirt, Geld so verspricht: Alles, wasicli in Folge des Verkaufes geben oder leiste nmuss, so schuldet er, wenn [dadurch] eine Novation erfolgtist, Reinem von Beiden Zinsen für die folgende Zeit.

28- Idem lib. II. Deflnit. — Nachdem ich das Cornelia-nische Grundstück stipulirt habe, stipulire ich nachher soviel,als das Grundstück werth ist. Wenn die zweite Stipulationnicht in der Absicht, zu noviren, eingegangen ist, so fälltdie Novation weg, die zweite Stipulation aber, in Folge wel-cher nicht das Grundstück, sondern das Geld geschuldet wird,verpflichtet. Wenn daher der Schuldner das Grundstück lei-stet, so wird die zweite Stipulation nach dein Recht nichtaufgehoben, auch nicht wenn der Rlä'ger in Folge der erstemdie liitiscontestation vornimmt. Sonach wird, wenn das Grund-stück ohne Schuld des Schuldners nachher besser oder schlech-ter geworden ist, dann, wenn das Grundstück gefordert wird,der gegenwärtige Werth richtig berücksichtigt; bei der zweiten[Stipulation] kommt aber der Werth in Betracht, welcher zurZeit der zweiten Stipulation stattgefunden hat.

29. PAUL. lib. XXIV. Quaest. — Dass das Verhältnisseiner freiwilligen* 5 ) Novation ein anderes sei, als das derEinlassung auf eine Rlage 46 ), zeigen viele Beispiele. Esgeht nemlich das Vorzugsrecht beim lleirathsgut und der Vor-mundschaft 47 ) zn Grunde, wenn nach der Scheidung das Hei-

45) S. d. B. zu /. 18. h. t. und zu l. 35. D. de uiur. 22. 1.

46) Die Neueren nennen die durch dieselbe bewirkte Novationzum Gegensatz von der freiwilligen: necetmriti.

47) Ehe nemlich die Frau wegen ihres HelralnsguW'an dem Ver-mögen des Mannes, und der Pupill an dem Vermögen des Tu-tor eine gesetzliche Hypothek erhielten, hatten .sie nur einPrivilegium exigendi. Vgl. /. 74. 1). de jure dut. 23_, 3. /, 22.1). de tut. act. 27. 3. und /. 17. §. 1. — /. 23. I). de ich. auet.

jud. 42. 5. und Mackeldey. Lehrb. d. heut. 1{. 1{. §. 313.und 785.