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4 (1832)
Entstehung
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723
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Fandbot. L. XL VI. Tit. 2. Dt novationibut et delcgalionibm. 723

und darauf delegirt wird, weil er, wenn er auch jetzt nochminderjährig- ist, wieder hintergangen wird. Das Gegentheilfindet statt, wenn er schon das Alter von fünfundzwanzig.Jahren überschritten hat, obwohl er gegen einen frühem Gläu-biger noch in den vorigen Stand wiedereingesetzt werdenkann. Es werden aber die Einreden gegen den.zweiten Gläu-biger darum versagt, weil bei Privatcontracten und VerträgenDer, weichein das Forderungsrecht zusteht, nicht leicht wis-sen kann, was zwischen Dem, welcher delegirt worden ist,and dem [bisherigen] Schuldner verhandelt worden ist, oderauch, wenn er es weiss, es verbergen inuss, damit er nichtneugierig zu sein scheine, und darum ist mit Recht gegen ihneine Einrede aus der Person des Schuldners zu versagen.

20. PAUL. Hb- LXXII. ad Ed. — Wir können entwe-der selbst noviren, wenn wir eigenen Rechtens sind, oderdurch Andere, welche mit unserem Willen stipuliren. §. 1.Ein Mündel kann ohne Ermächtigung des Vormunds nicht no-viren; der Vormund kann es, wenn es dem Mündel zuträg-lich ist, desgleichen ein für das glänze Vermögen bestellterProcurator.

21. POMPON. lib. I. ex Plaut. — Wenn ich meinemSchuldner geheissen haben werde, dass er dir zahlen solle, sokannst dn nicht auch sogleich dadurch, dass du es stipulirst,noviren, obwohl der Schuldner dadurch, dass er dir zahlt, be-freit wird.

22. PAUL. lib. XIV. ad Plaid. — Wenn Jemand inmeiner Abwesenheit von meinem Schuldner Etwas in der Ab-sicht, zu noviren, stipulirt hat, und ich es nachher genehmigt

•haben Werde, so novire ich das Fordorungsrcclit.

23. POMPON. lib. III. ex Plaut. — Ein Sohn kann dieKlage seines Vaters wider dessen Wissen nicht noviren.

24- Idkm lib. V. ex Plaut. — Es kann eine Novationnicht mit einer solchen Stipulation geschehen, welche nichtverfällt. Auch widerspricht dem niclil , dass in dein Falle,wenn ich in der Absicht, zu noviren, vom Titins unter einerBedingung Das stipulirt haben werde, was mir Semproniusschuldet, und Titius, während die Bedingung- schwebt, ver-storben sein wird, eine Novation stattfinden würde, obwohldie Bedingung vor dem Antritt der Erbschaft eingetreten ist;denn in diesem Falle erlischt die Stipulation nicht durch denTod des Versprechers, sondern geht auf den Erben über, dessenPerson unterdessen die Erbschaft vertritt.

25. (JELS. lib. I. Dig. — Es kann Jemand ein altesForderungsrecht nicht darum richtig noviren, weil ihm zu-weilen richtig gezahlt wird; denn auch Denen, welche inunserer Gewalt stehen, wird Das, was von ihnen dargeliehen

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