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4 (1832)
Entstehung
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721
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Pandect. L. XL VI. Tit. 2. Dt notationibu» et delegationibvt. 721

12. PAUL. lib. XXXI. ad Ed. — Wenn Jemand einenSchuldner, welcher wusste, dass er sich durch die Einrededer bösen Absiebt schützen könne, delegirt haben wird, sowird der Schuldner einem solchen ähnlich zu sein scheinen,welcher schenkt, -weil er die Einrede zu erlassen scheint.Aber wenn er ans Unwissenheit dem Gläubiger das Verspre-chen geleistet haben wird, so wird er sich zwar keiner Ein-rede gegen den [neuen] Gläubiger bedienen können, weil dieserdas ihm Gebührende angenommen hat 37 ); aber Der, welcher ihndelegiit bat, ist auf die Condictio!« entweder des Unbestimm-ten gehalten 38 ), wenn das Geld noch nicht gezahlt war, oderdes Bestimmten, wenn es gezahlt war, und darum wird er 39 )mit der Auftragsklage [gegen den delegirenden Gläubiger]klagen, wenn er selbst das Geld geleistet haben wird.

13. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. ~ Wenn ich einenNichtSchuldner, gleich als wäre er ein Schuldner, delegiit ha-ben werde, so wird keine Einrede [gegen Den, an welchener delegiit ist,] statthaben, sondern die Condictiou steht gegenDen zu, welcher delegirt hat.

14. Idem lib. VII. Disput.— So oftDas, was unbedingtgeschuldet wird, in der Absicht zu noviren, unter einer Be-dingung versprochen wird, findet nicht sogleich eine Novationstatt, sondern erst dann, wenn die Bedingung eingetreten seinwird. Und darum wird auch dann, wenn etwa Stichus Ge-genstand der Verbindlichkeit gewesen, und während die Be-dingung schwebt, gestorben sein wird, keine Novation statt-finden, weil die Sache zu der Zeit, wo die Bedingung erfülltwird, nicht vorhanden ist. Deshalb glaubt Marcel Ins dassauch, wenn Stichus nach einem Verzug in eine bedingte Ver-bindlichkeit gebracht sei, der Verzug wieder gut gemacht undnicht in die zweite Verbindlichkeit gebracht Averde. §. \.Aber wenn Jemand Das, was unter einer Bedingung geschul-det wird, unbedingt, um zu noviren, stipulirt, so novirt ernicht ein Mal jetzt sogleich, wenn gleich die unbedingte Sti-pulation Etwas bewirkt zu haben scheint, sondern dann wirder noviren, wenn die Bedingung eingetreten sein wird; denndie eintretende Bedingung bewirkt den Verfall der ersten Sti-pulation, und überträgt die verfallene [Stipulation] in diezweite. Und darum schreibt Marc eil us, dass, wenn etwadie Person des Versprechers, während die Bedingung schwebt

37) S. /. 44. D. de cond. ind. 12. G.

38) Ncmliih darauf, dass er den delegirten Schuldner von derVerbindlichkeit gegen Den, Welchem er delegirt worden istbefreie. '

39) Er hat also im Falle der Zahlung die Wahl zwischen dercondictio certi und der mandali actio.

Corp.jur. civ. IV. 46