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4 (1832)
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720
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720 Pandect. L. XL VI. Tit. 2. De iiotalionibm et delegationibus.

gut von seiner Ehefrau als Ilcirathsgnl stipulirt habe, das Hei-rathsgut nicht verdoppelt, sondern eine Novation bewirkt werde,wenn dies beabsichtigt worden ist; denn welcher Unterschiedist, ob sie selbst, oder irgend ein Anderer verspreche? Dennwenn ein Anderer Das, was ich schulde, verspricht, so kanner mich befreien, wenn dies in der Absicht einer Novationgeschieht; wenn dies aber nicht in der Absicht zu novirengeschieht, so sind zwar Beide gehalten; aber wenn der Einebezahlt, so wird der Andere befreit. Jedoch entzieht Der,welcher slipulirt, was mir geschuldet wird, mir nicht dieKlage, wenn er nicht mit meinem Willen stipulirt; es be-freit mich aber Der, welcher verspricht, was ich schulde,auch wenn ich es nicht will.

9. ULP. lib. XL VII. ad Sabin. — Wenn ein Mündelohne Ermächtigung des Vormunds stipulirt hat, dass das Ver-mögen unversehrt sein werde, und nachdem er mündig gewor-den , die Stipulation, um zu noviren, genehmigt haben wird,so wird die Vormundschaftsklage aufgehoben. Wenn er esnicht genehmigt haben wird, so hat er, auch wenn er mitder Vornitmdscliaftsklage geklagt hatte, doch noch die Klageaus der Stipulation, aber der Richter darf auf die Vormund-schaftsklage nicht anders verurtheilen, als wenn eine Befreiungaus der Stipulation stattfand. §. 1. Wer unter einer Bedin-gung, welche jedenfalls eintreten wird, stipulirt,' scheint un-bedingt zu stipuliren. §. 2. Wer eine Viehtrifts-, sodanneine Fusssteigsgerechtigkeit stipulirt, richtet nichts aus. Eben-so richtet Der, -welcher den Niessbrauch stipulirt hat, nichtsaus, wenn er das Gebrauchsrecht stipulirt. Aber wenn Der,welcher eine Fusssteigsgerechtigkeit stipulirt hat, nachher eineViehtriftsgerechtigkeit stipulirt, so stipulirt er mehr etwas An-deres; denn die Fusssteigsgerechtigkeit ist etwas Anderes, alsdie Viehtriftsgerechtigkeit 3 *).

10. PAUL. lib. XI. ad Sabin. — Der, welchem richtiggezahlt werden kann, kann auch noviren, ausgenommen in demFall, wenn ich mir oder dein Tititis Etwas stipulirt habe; dennTitius kann nicht noviren, wenngleich ihm richtig gezahlt wird.

11. ULP. lib. XXVII. ad Ed.— Delegiren heisst anseiner Stelle einen andern Schuldner dem Gläubiger, oder Dem-jenigen stellen, welchem es nach dem Geheiss des [Gläubigers]geschehen soll. §. 1. Es geschieht aber die Delegation ent-weder durch Stipulation 35 ), oder durch Litiscontestation 3 <">).--------------,. .

34) Vergl. I. 58. D. de verb. obl. 45. 1.

35) Auch durch Litcralcontract. S. Keller über Litiscont. undUrthcil. S. DO. Anm. 4.

36) Auch durch das Urthcil. S. I. 29. D. h. t. und Keller a.a. O. S. 200. ff.