1'andfxt. L. XliVI. Tit. 2. De novationilnt* et delegalionibitt. 719
gen sein, wenn zuerst die Stipulation eingegangen, bald dar-auf das Geld gezahlt •worden ist.
7. POMPON. Hb. XXIV. ad Sabin. — Denn wenn wir,nachdem das Geld zum Üarlebn gegeben worden ist, stipuli-ren, so glaube ich nicht, dass eine Verbindlichkeit aus der Aus-zahlung entstehe, und dieselbe sodann durch die Stipulationnovirt werde, weil das beabsichtigt wird, dass blos die Stipula-tion verpflichten solle, und anzunehmen ist, dass die Zahlungmehr, um die Stipulation zu erfüllen, gescheite.
8. ULP. üb. XL VI. ad Sabin. — Wenn ich stipulirthabe, dass Süchtig gegeben werde sollte, und ich, als derVersprecher sich in Verzug befand, sodass er ihu nicht gab,wiederum denselben stipulirt haben werde, so hört die Gefahrauf, den Versprecher zu treffen, gleich als ob der Verzug wiedergut gemacht wäre. §. 1. Wenn Legate oder Fideicoinmisse ineine Stipulation gebracht worden sind, und dies beabsichtigtworden ist, dass novirt werden solle, so wird eine Novationstattlinden, und zwar wenn sie unbedingt oder auf einen Ter-min hinterlassen sein werden, sogleich, wenn aber unter ei-ner Bedingung, nicht sogleich, sondern dann, wenn die Be-dingung eingetreten sein wird. Denn auch sonst novirt, wenndies beabsichtigt worden ist, Der, welcher auf eine Zeit stipulirt,sogleich, wenn es gewiss ist, dass der Termin einst kommenweide; aber wer unter einer Bedingung stipulirt, der novirtnicht sogleich, wenn nicht die Bedingung eingetreten seinwird. §. 2. Wenn Jemand so vom Sejus stipulirt haben sollte:Gelobst du zu geben, -was ich vom Titius stipu-lirt haben werde? wird dann wohl, wenn er nachher vomTitius Etwas stipulirt hat, eine Novation stattfinden, und istdann Sejus allein gehalten? Und Gelsus sagt: es finde eineNovation statt, wenn nur das beabsichtigt wordeu sei, dassnovirt werden solle, das heisst, dass Sejus schulden solle,was Titius versprochen hat; denn er sagt, dass zu derselbenZeit sowohl die Bedingung der früheren Stipulation erfüllt,als auch novirt werde, und das befolgen wir als Recht. §. 8.Derselbe Celstts sagt: durch die Stipulation, dass dem Ur-theil Genüge geschehen solle, werde nicht novirt, mit Recht,■weil blos das mit jener Stipulation beubsichtigt wird, dassmit Bürgen Sicherheit geleistet sei, nicht dass von der durchdas Urtheil begründeten Verbindlichkeit zurückgetreten werde.§. 4. Wenn ich Zehn, welche mir Titius schuldet, oderZehn, welche Sejus schuldet, von einein Dritten stipulirthaben werde, so glaubt Marcellus, dass keiner von beidenbefreit werde, aber der Dritte wählen könne, für welchen erdie Zehn zahlen wolle. §. 5. Man nimmt an, dass, wenn einEhemann das ihm von einem Andern versprochene Heiraths-