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4 (1832)
Entstehung
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716
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716 PaNDECT. L. XLVI. Tit. 1. De fidejussoribus cl mandatoribm.

als wenn das [schuldige] Geld gezahlt gewesen wäre, oder obnur eine Person weggenommen ist, indem die Verbindlichkeit[derselben] durch Vereinigung [mit dem Forderimgsrecht ineiner Person] erloschen ist. Und ich glaube, dass in Folgedes Antritts der Erbschaft durch die Vereinigung der Verbind-lichkeit [nur] eine Person weggenommen werde; dass abermich die durch dieselbe nebenbei verpflichteten Personen ausdem Grunde befreit werden, weil sie nicht für Jemand undzugleich bei demselben verbindlich sein können, sodass sie ebenso,wie sie unter anderen Verhältnissen nicht anfangen konnten,verpachtet zu sein, so es auch nicht bleiben; dass sonach derandere Correalschuhlner desselben Geldes nicht befreit werdeund somit auch nicht der Bürge oder Creditauftraggeber des-selben; dass freilich diesem, weil er selbst den Gläubiger mitder Auftragsklage belangen kann, die Einrede der bösen Ab-sicht zustehen werde, wenn er belangt werde; dass aber derGläubiger gegen den anderen Schuldner entweder aufs Ganze,wenn keine Gesellschaft stattgefunden habe, oder auf seinenTheil, wenn die Schuldner Gesellschafter gewesen sind, klagenkönne. Wenn aber der Gläubiger Erbe des Bürgen, oder derBürge Erbe des Gläubigers geworden sein sollte, so glaubeich, dass es angemessen sei, dass der Schuldner durch dieVereinigung der Verbindlichkeit nicht befreit werde. §. 1.Wenn wir den Fall setzen, einer von Am Schuldnern habedas Pactum geschlossen, dass von ihm Wichts gefodert werdensollte, sodann habe der Creditauftraggeber gezahlt, so kanndieser mit der Auftragsklage auch Den belangen, mit welchem[der Gläubiger] das Pactum geschlossen hat; denn es hebt jaein Pactum des Gläubigers nicht eine fremde Klage auf. §. 2.Man nimmt an, dass der Creditauftraggeber gehalten sei, auchwenn er einem Gläubiger, welcher Geld auf Zinsen ausleihenWollte 32 ), auftrage, dass er Geld darleihen solle.

72. GAJ. lib. III. de verb. obligat. — Wenn einem un-ter der Bedingung, wenn ein Schiff aus Asien angelangt sei,verbindlichen Bürgen, welchen ich unter der Bestimmung an-genommen habe, dass er nur auf seine Lebenszeit verbindlich

32) Foeneraturo credilori. Cujac. Obtcrvatt. XI. 37. verstehtdies so, (1er mandutor ist auch dann gehalten, wenn er einemAnderen schlechthin auftrug, Geld einem Dritten darzuleihenund jener es nun mit Zinsen darlieh, weil ein Darlehn aufZinsen doch immer ein Darlehn ist; doch soll der mnndalormir für das Capital, nicht auch für die Zinsen haften DielUsil. XXVI. 1. 71. (2'. IV. p. 111.) aber gehen die Stelle sowieder, dass der mandator auch dann gehalten sei, wenn erEinem auftrug, Geld darzuleihen, welcher dies schou vonselbst thun wollte.