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4 (1832)
Entstehung
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717
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Pandect. L. XL VI. Tit. 2. Tic novalionibus el dclcgationibus. 717

Bein sollte, seine Verbindlichkeit, -während die Bedingungschwebt, durch Acceptilation erlassen, und dieser Bürge, wäh-rend die Bedingung noch schwebt, gestorben sein sollte, sokann ich die Schuld sogleich vom Schuldner fordern, weil derEintritt der Bedingung weder eine Forderung gegen die Persondes schon Verstorbenen bewirken, noch die Acceptilation be-stätigen kann.

73. PAUL. lib. LXXVI. ad Ed. — Als ein Procuratoreine dingliche Klage anstellte, hat er Sicherheit bestellt, dassder Geschäflsherr die Suche genehmigen werde; nachher klagte,als er besiegt war, der zurückgekehrte Geschäftsherr noch einMal wegen derselben Sache, und der Beklagte ist, weil erden Besitz hatte, und denselben nicht herausgeben "wollte, des-halb in eine grosse Summe vernrtheilt worden. Die Bürgensind [in diesem Falle] nicht auf mehr gehalten; denn das darfden Bürgen nicht angerechnet werden, w r as jener in Folgeseiner Strafe geleistet hat.

Zweiter Titel.

De novationibus et delegationibus.{Von den Novationc?i und Delegationen.) 33 )

1. ULP. lib. XL VI. ad Sabin ____Novation ist die Ueber-

tragung und Verwandlung einer früheren Schuld in ein an-deres, entweder civilrechtliches oder natürliches Verhällniss,dass heisst, wenn ans einer vorhandenen Bcchfsverhindlicli-keit eine neue so gebildet wird, dass die frühere zu Grundegeht. Die Novation hat nemlich ihren Namen von dem NeuenTa novo) und von dem neuen Obligationsverhältniss (a Jtovaobligatio?ie) erhalten. §. 1. Das macht keinen Unterschied,welche Verbindlichkeit vorhergegangen ist, ob eine natürlicheoder eine civilrechtliche, oder eine honorarische und ob sie aufWorten, oder einer Sache, oder der Einwilligung beruhte.Von welcher Art also anch immer die Verbindlichkeit ist,

33) Es sind die lateinischen Ausdrücke beibehalten worden, undzwar 't/tT" 1 '" ('!• b. Im Allgemeinen die Umwandlung einerobligatio, dadurch, dass die bestehende obligatio aufgehobenund eine neue an deren Stelle gesetzt wird), weil die deut-schen Worte: Umschaf fun g, Neuerung, welche man da-für setzen könnte, in der beutigen juristischen Sprache nichtgebräuchlich sind, und dclcsalio (d. b. diejenige novatio, durchwelche entweder ein neuer Schuldner im Auftrage des altendem Gläubiger, oder der bisherige Schuldner im Auftrage desalten Gläubigers einem neuen, Zahlung zu leisten verspricht),Well die dafür zuweilen gebrauchten Worte: Anweisung oderlieber Weisung theils zweideutig, theils ebenfalls nicht re-cipirt sind.