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4 (1832)
Entstehung
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715
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Pandkct. L. XLVI. Tit. 1. De ßdrjustoribua et mandatoribut. 715

§. 4. Wenn du von einem Rasenden Etwas stipnlirt haben•wirst, so ist es gewiss, dass du keinen Bürgen annehmenkannst, weil nicht blos die vorgenommene Stipulation selbstnichtig ist, sondern man annimmt, dass nicht einmal irgendein Geschäft geführt sei. Wenn ich aber für einen nach demHecht verbindlichen Rasenden einen Bürgen angenommen habenwerde, so ist der Bürge gehalten. §. 5. Das, was man ge-wöhnlich gesagt hat, dass ein Bürge wegen Uebcllhaten nichtangenommen werden könne, darf nicht so verstanden werden,dass Der, gegen welchen ein Diebstahl begangen worden ist,keinen Bürgen für die Strafe des Diebstahls annehmen könne,—.denn ein wichtiger Grund macht es rä'thlich, dass wegen Uebel-thaten Strafen erlegt werden, — sondern vielmehr so, dasaNiemand mit einem Anderen, mit welchem er einen Dieb-stahl begangen hat, für den Theil, welchen er von dem Dieb-stahl sich ausgeantwortet verlangt, einen Bürgen verbindlichinachen könne, und dass Der, welcher auf die Auffoderungeines Anderen zur Begehung eines Diebstahls geschritten ist,nicht wegen der Strafe des Diebstahls von Dem, welcher ihnaufgefodert hat, einen Bürgen annehmen könne. Denn, dassin diesen Füllen der Bürge verbindlich werde, das verhindertder Grund, weil neinlich der Bürge zu keinem Rcchlsverhält-niss zugezogen wird, da eine zu einein schändlichen Grundeingegangene Gesellschaft keine "Wirkung hat.

71. PAUL. lib. IV. Quacst. — Granius Antoninus istfür den Julius Pollio und den Julius Rufus, welche Geld zumDarlehn so erhielten, dass sie Correalschuldner derselben Schuldwurden, beim Aurelius Palma als Greditauftraggeber aufgetre-ten ; das Vermögen des Julius ist an den Fiscus gekommen,auf gleiche Weise war der Fiscus auch Nachfolger des Gläu-bigers geworden; der Creditauflraggeber führte an, dass erkraft der Vereinigung [des Forderungsrechts und der Schuldin einer Person] befreit worden sei, weil der Fiscus sowohldem Gläubiger, als dem Schuldner nachgefolgt war. Nunwürde ich zwar, wenn ein einziger Schuldner vorhanden ge-wesen wäre, nicht zweifeln, dass, wie ein Bürge, so auchder Greditauftraggeber befreit sei; denn obwohl der Creditauf-traggeber nicht befreit wird, wenn der Hauptschuldner mitder Klage belangt worden ist, so wird doch dann, wenn derGläubiger Nachfolger des Schuldners geworden ist, auch derGreditauftraggeber, gleich als wäre die Verbindlichkeit durch dieZahlung aufgehoben worden, befreit, schon darum, weil er nichtfür Jemand und zugleich bei demselben Greditauftraggeber seinkann. Aber da zwei Correalschuldner vorhanden sind, undder Gläubiger Erbe des einen geworden ist, so ist es einwohlbegründeter Zweifel, ob auch der andere befreit sei, gleich