714 I'andkct. L. XLVI. Tit. 1. De ßdejussorilms et mandatoribua.
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werden wird, was er [eigentlich] durch seine Ermächtigungnicht hewirken kann, doch die Auftrngsk läge gegen den[Schuldner] haben, -wenn er es nicht in der Absicht, für sichzn zahlen, sondern für den Titius [Schuldner] gethan hat,um denselben [neuilich] ganz zu befreien.
70. GAJ. lib. I. de verb. obligat. — Wenn ich mir vomSchuldner Etwas unter einer Bedingung stipulirt haben werde,so werde ich den Bürgen sowohl auf diese, als auf eine an-dere Bedingung verbindlich machen können, wenn ich sie nurverbinde; er wird nemlich, wenn nicht beide eingetretensein werden, nicht gehalten sein, während der Schuldnerin Folge des Eintritts einer einzigen Bedingung gehalten ist.Wenn ich sie aber nicht verbinde, so wird die Lage desBürgen härter, und er deshalb nicht verbindlich' werden,da er ja, möge die gemeinschaftliche Bedingung Beider,oder die eine von beiden eingetreten sein, verpflichtet znwerden scheint, während der Schuldner nicht anders gehaltenist, als 'wenn die gemeinschaftliche Bedingung eingetreten ist;es wird also der Bürge entweder auf keine Weise gehaltensein, oder, wofür mehr spricht, er wird gehalten sein, wenndie gemeinschaftliche Bedingung zuerst eingetreten ist. §. 1.Auch ■wenn [der Schuldner und der Bürge] unter verschiede-nen Bedingungen gefragt worden sind, kommt es darauf an,welche von beiden zuerst eingetreten ist; wenn die dem Schuld-ner auferlegte, so wird auch der Bürge gehalten sein, wennseine Bedingung eingetreten sein wird, gleich als wenn gleichvom Anfang der Schuldner unbedingt [verpflichtet,] der Bürgeunter einer Bedingung angenommen worden wäre. Umgekehrtaber ist der Bürge nicht gehalten, wenn die Bedingung des-selben zuerst eingetreten ist, gleich als wenn er gleich vomAnfang unbedingt angenommen, wahrend der Schuldner untereiner Bedingung verpflichtet worden wäre. §. 2. Man hatgefragt: Wenn der Schuldner [znr Leistung] eines Grundstücksverbindlich wäre, und der Bürge [für die Leistung] des A'iessrhrauchs [an demselben] angenommen werde, ob der Bürge dannverbindlich gemacht werde, gleichsam zn weniger, oder ob ernicht verbindlich gemacht werde, gleich als ob zu etwas An-derem? Uns scheint der Zweifel darauf zu beruhen, ob derNiessbranch ein Thcil der Sache, oder etwas Besonderes sei?Aber da der Niessbranch ein Hecht des Grundstücks ist, sowürde es unrecht sein, wenn der Bürge aus seinem Verspre-chen nicht gehalten wäre. §. 3. Von einem Sclaven kann einBürge angenommen werden, sodass sogar der Herr selbst vonihm einen Bürgen für Das, was ihm [dem Herrn] geschul-det wird, richtig annimmt; und es steht nichts im Wege,dass dieser Bürge auch von jenein Sclaven selbst gefragt werde.