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4 (1832)
Entstehung
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713
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Pandect. L. XLVI. Tit. 1. De fidejtmoribu» et viandaloribus. 713

68. Idkm Hb. III. Becretor. — [Der Kaiser 2 <>)] hat de-cretirt, dass die Bürgen der Obrigkeiten auf eine Strafe oderGeldbusse, welche sie nicht gelobt hätten, nicht belangt wer-den dürften. '§. 1. Petronius Thalhis und Andere hatten sichfür den Aurelius lloninliis, einen Zollnächtcr, auf jährliche Hun-dert verbürgt; der Fiscus hatte das Vermögen des Komulus,als ihm verpfändet, in Beschlag genommen, und belangte dieBürgen sowohl auf den lluuptstainin, als auf die Zinsen; dieselegten dagegen eine Bitte ein. [Der Kaiser 29 )] hat, nachdemder Inhalt der Bürgschaft gelesen war, deshalb, weil sie sichblos auf jährliche Hundert, nicht für die ganze Pachtschuldverbindlich gemacht hatten, decretirt, dass sie auf die Zinsennicht gehalten wären, sondern Alles, was man aus dem Ver-mögen [des Zollpächters] gelöst hätte, gehe zuerst auf dieZinsen ab, was dann übrig sei, auf den llaiiptstamm, undnun seien die Bürgen auf Das, was noch gefehlt hätte, znbelangen, nach dem Muster, wie es bei Pfändern, welchevom Gläubiger verkauft wären, gehalten würde. §. 2. DieBürgen können, nachdem der Schuldner durch einen Vergleich:befreit worden ist, nicht belangt werden.

(39. TKYPHON. lib. IX. Dispvtat. — Wer dem SohneDesjenigen, welchem er aus einem Bürgschaüsgrund verbind-lich war, zum Vormund bestellt worden ist, innss die Schuldvon sich selbst einfodern, und, obwohl er durch die Zeit [vonseiner Schuld] befreit sein wird 30 ), so wird er doch deshalbauf die Vormundschaftsklage gehalten sein; ebenso sein Erbe,weil gegen denselben wegen der Vormundschaft, nicht inFolge der Bürgschaft geklagt wird. Und ich habe gesagt, dasser, wenngleich er nicht als Bürge, sondern als Vormund ge-zahlt habe, auch wenn er durch die Zeit befreit ist, die Auf-tragsklago gegen den Schuldner habe. Es bleibt nemlich inbeiden Fällen noch die Forderung jener Schuld ; denn durch dieBezahlung derselben hat er den Schuldner von der Verbindlich-keit befreit, bei welcher er sich für ihn verbürgt hatte, undes ist nicht auf den Namen der Klage, sondern auf den Grundder Schuld zu sehen. Denn wenngleich ein solcher Vormund,welcher als Bürge dem Mündel für den Schuldner 31 ) verbind-lich ist, unter seiner eigenen Ermiichfligiing dem Mündel ge-zahlt hat, so wird er, weil, wenn der Schuldner befreit ist,auch der Vormund selbst, welcher zugleich Bürge ist, befreit

29) Scptini. Scverus oder Anton. Caraealla. S. d. Bcnnzu l. 27. pr. D. de leg. III.

30) Weil er sich nur auf eine gewisse Zeit verbürgt hatte, Ac-cursius. Vielleicht war auch liier ursprünglich von einemnponsor oder fidepromminur die Hede. S. Änm. 18.

31) l'ro reu, so lesen die Vulg. u. And. statt der Flor, pro «o.