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4 (1832)
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710
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710 Pakdect. L. XL VI. Tit. 1. De fidejimoribut et viandaloribut.

waren, so ■wird im Namen des Mündels die Hülfe der Wie-dereinsetzung' erbeten werden. §. 2. Es ist angemessen, dassdie von Pächtern gegebenen Bürgen auch wegen des Zube-hörs der Grundstücke gehalten seien, da auch diese Art [vonSachen] zu dem Pachtverhältnis» gehört, auch bewirkt daskeine Aendenmg, ob sie auf der Stelle, oder nach einerZwischenzeit sich durch ihr Versprechen verpflichtet haben.§. 3. Mehrere, welche in demselben Falle zum Darleihen ei-ner Geldsumme Auftrag gegeben haben, werden, wenn einerdurch die Klage [des Darleihers] erwählt ist, auch, wenn eineFreisprechung erfolgt ist, nicht befreit; aber alle werden be-freit, wenn das Geld gezahlt ist.

53. PAPIN. üb. XJV. Respons. — Die Bürgen eines Schuld-ners, welcher eines Capitalverbrechens angeklagt worden ist,werden ans dem Contract ohne alle Einrede von dem Gläubi-ger, welcher den Schuldner angeklagt hat, richtig belangt.

54. PAUL. Hb. III. Quaest. — Wenn ein Gläubiger,Welcher einen Bürgen für ein Darlehn angenommen hat, beider Abschlicssung des Pfandcontracts betrogen worden ist, soklagt er mit der Gegenpfandcontractsklage, und es wird dasInteresse des Gläubigers Gegenstand dieser Klage sein. Aberdiese Klage wird den Bürgen nicht belästigen können; denner hat sich nicht lür das Pfand, sondern für das dargelieheneGeld durch sein Versprechen anheischig gemacht.

55. I»em lib. XI. Quaest. — Wenn ich vom Sejus sogtipulirt: Gelob st du soviel Geld zu geben, alsich demTitius irgend einmal dargeliehen haben werde?und Bürgen angenommen, sodann dein Titius öfters dargelie-hen haben werde, so ist Sejus auf alle Summen verbindlich«nd dadurch auch die Bürgen, und Das, was man aus seineinVermögen erhalten kann, lnuss allen 25 ) gleichmässig nützen.

50. Idem lib. XV. Quaest. — Wenn Jemand für einensolchen, der kein Freigelassener war^ und geschworen hatte,dass er Dienste leisten werde, sich verbürgt hat, so wird ernicht gehalten sein 26 ). §. 1. Desgleichen ist auch, wennein Sohn vom Vater oder ein Sclave von seinem Herrn Et-was gtipulirt, der dafür angenommene Bürge nicht gehalten,weil er nicht für und gegen Einen und denselben 27 ) verbiiid-

25) Cujac. Obtervatt. XI. c. 33. versteht dies nicht, wie dieJJasil. XXVI. 1. 55. (T. IV. p. 107.) von allen Bürgen,

sondern von allen Summen, welche verhältnissmässig gekürzt

würden. Vergl. I. 5. §. 2. D. de tulut. 40. 3.20) Weil nämlich die durch Kid begründet« operarwh obligatio

nur in dem Verhältnis» eines Freigelassenen zu seinem Patron

denkbar und also ausserhalb eines solchen nichtig ist.27) Denn der Vater oder Herr erwirbt Alles durch den Sohn oder

Hclaven.