Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
709
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Pandkct, L. XL VI. Tit. 1. De fittrjuiloribii» et viandatoribw. 709

schulde. §. 1. Ein Bürge, welcher einen Theil des [schul-digen] Geldes in seinem oder des Schuldners Namen gezahlthat, darf es nicht verweigern, sich auf die Klage wegen ei-nes Theiles einzulassen, wenn eine Theilung des Rückständi-gen gesehenen ist. Denn es ist angemessen, dass zwischenden [Bürgen], welche zahlungsfähig sind, derjenige Betraggelhcilt werde, welchen jeder einzelne tut Zeit des Rechts-streits schuldet. Aber es ist billiger, dass man, wenn auchder andere [Bürge] zur Zeit der Litiscontestation zahlungs-fälüg ist, dein, welcher gezahlt hat, durch eine Einredezu Hülfe komme. §. 2. Zwei Correalschuldner haben einjeder besonders Bürgen gestellt. Der Gläubiger wird wi-der Willen nicht gezwungen, die Klage unter allen Bürgenzu theilen, sondern nur unter denen, welche für jeden Ein-zelnen eingetreten sind. Freilich wenn er seine Klage unterallen theilen will, so wird er nicht daran zu verhindert! sein,nicht mehr, als wenn er die beiden Schuldner auf Theile be-langen wolllc. §. 3* Ein Gläubiger wird nicht gezwungen,das Pfand zu verkaufen, wenn er den schlechthin angenomme-nen Bürgen, mit Uebergehung des Pfandes, belangen will.§. 4. Wenn, nachdem die Klage unter Bürgen getlieilt war,einige nach der Litiscontestation aufgehört haben, zahlungsfähig7.u sein, so führt dieser Umstand für den, welcher zahlungs-fähig ist, keine Belästigung herbei, auch wird der Klägernicht durch die seinem Alter zustehende Rechtshülfe geschütztwerden: denn es scheint ja, wer sich des [Alleii]gemeincuRechts bedient hat, nicht betrogen zu sein. §. 5. Wenn man,nachdem das Vermögen eines verurtheilten Bürgen vom Fis-cus in Anspruch genommen worden ist, nachher angefangenhat, die Klage unter den Bürgen zu theilen, so muss wie[sonst] auf den Erben [des Bürgen], so auch auf den FiscusRücksicht genommen werden.

52. Idkm üb. XI. JRcspons. — Der Schaden eines durchEinsturz verloren gegangenen Pfandes gereicht zum Nachtheilsowohl des Bürgen, als des Schuldners; auch wird es weiternicht zur Sache gehören, ob der Bürge so angenommen wor-den ist: anf soviel, um wieviel weniger man ausdem Preis des verkauften Pfandes wird habenerhalten können; denn man nimmt an, dass in diesen Wor-ten auch das Ganze begriffen sei. §• 1- Wenn, nachdem dieKlage unter den Bürgen verthcilt war, ein verurtheilter auf-gehört hat, zahlungsfähig zu sein, so wird der Betrug oderdie Nachlässigkeit den Vormündern, welche den Gegenstandder Vcrurtheilung hätten verfolgen können, zum Nachtheil ge-reichen; wenn es aber sich ergeben wird, dass die Klage un-ter solchen vcrtheilt gewesen sei, welche nicht zahlungsfähig