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4 (1832)
Entstehung
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708
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708 Pandkct. L. XLVI. Tit. 1. De fidcjimoribus et mandaloribu*.

und billiger, dass die Zahlung einer nicht ungeschuldetcn Summenicht -widerrufen werden dürfe; was auch durch einen Briefdes höchstscligen Pias 2 *) rücksichtlich der Person einesKargen, welcher das Ganze gezahlt hatte, bestimmt wird.§. 2. Man hat gefragt, ob ein Bürge, welcher zu Koni ver-sprochen hat, dass er dus schuldige Geld in Capua gebenwerde, sogleich belangt werden könne, wenn der Schuldnerzu Capua wäre? Ich habe geantwortet: der Bürge sei nichtinebr auf der Stelle gehalten, als wenn er selbst zu Capua[die Zahlung] gelobt hätte, [und] der Schuldner noch nichtnach Capua hätte gelangen können; auch gehöre es nicht wei-ter zur Sache, dass in diesem Falle Niemand zweifle, dassder Bürge noch nicht gehalten sei, weil auch der Schuldnergelbst nicht gehalten wäre; denn auch im umgekehrten Fall,wenn man antworten wollte, der Bürge sei, -weil der Schuld-ner in Capua sei, auf der Stelle gehalten, ohne auf die [inder Bürgschaft] stillschweigend [enthaltene] besondere Zeitbestim -muiig Rücksicht zu nehmen, würde es geschehen, dass der Bürgein einem solchen Falle belangt würde, in welchem der Schuld-ner selbst, wenn er zu llom gewesen wäre, nicht belangt wer-den würde; daher nehmen wir an, dass die Bürgschaftsverbind-lichkeit die stillschweigende Bedingung einer Zeit rücksicht-lich der Person Beider, sowohl des Schuldners, als des Bür-gen selbst annehme, weil, wenn wir etwas Anderes antwor-ten wollten, [der Bürge] gegen die Rechtsregel in ein härte-res Verhältnis« angenommen zu sein scheinen würde.

50. PAPIN. lib. XXXVII. Quaest. Ein Gläubiger istErbe seines Schuldners auf einen Theil geworden, nachdemer seinen Miterben zum Bürgen angenommen hatte. Sovielseinen Theil betrilft, so ist die Verbindlichkeit durch die Verei-nigung, oder, was richtiger ist, kraft der Zahlung zu Grundegegangen ; aber auf den Thcil seines Miterben bleibt die Ver-bindlichkeit bestehen, nicht die Bürgschafts-, sondern die Erb-schafts [Verbindlichkeit], weil die grössere die kleinere aufhebt.

51. Idem lib. III. llespons. Die Klage ist unter solchenBürgen zu theilen, welche sich für das Ganze und Kopftheileverbürgt haben. Etwas Anderes wird stattfinden, wenn dieWorte so gefasst sind: Verbürgst du dich für das Ganzeoder einen Kopftheil? denn dann wird es von Anfangan ausgemacht sein, dass jeder Einzelne nur einen Kopftheil

24) Es ist aber dieser Kaiser wegen dieser Stelle nicht als Ur-heber des von II ad Hanns eingeführten, quxüium divhionitanzusehen, nk; von Cujncius geschehen ist. S. lleinecc.AnHuq. llom. ,///. 3. §. 3. n. (i., Zimmern a. a. 0. S. 273.u. die bei v. Wen i n g - In ge nhei m in d. Zeitsehr. fürCiv. lt. u. Proz. IV. S. 400. Anm. 1. angeführten Schriftsteller.