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4 (1832)
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707
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Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidejimoribut et mandatoribm. 707

wird, der andere die ganze Last der Verbindlichkeit ganz aufsich nehmen müsse? Es ist aber mir dann dem anderen dasGanze aufzubürden, wenn der Minderjährige nachher 21 ) inter-cedirt hat, [nämlich] wegen der Ungewissheit des Alters 2i )nnd der Widereinsetzung. Wenn aber der Minderjährige durchdie Arglist des Gläubigers verleitet worden ist, dass er sichverbürg! e, so darf dem Gläubiger ebensowenig gegen den Mit-bürgen geholfen werden 23 ), als wenn er, nachdem eine No-vation geschehen und der Minderjährige hintergangen worden,verlangen Avürde, dass ihm gegen den alten Schuldner eineanaloge Klage gegeben werden sollte.

49. Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Erbe einendurch das Testament befreiten Schuldner unangefochten lassen,aber den Bürgen desselben belangen sollte, so wird dem Bür-gen wegen der Unredlichkeit des Erben die Einrede der Arg^list von Nutzen sein, welche dem Schuldner hätte von Nutzensein müssen, wenn er belangt worden wäre. §. 1. Einigeglauben, dass, weim von zwei Erben eines Bürgen der eineaus Irrthum das Ganze bezahle, er die Condiction habe, unddarum sein Miterbe verbindlich bleibe; sie nehmen an, dass,auch wenn die Condiction wegfalle, die Verbindlichkeit desMiterben fortdauere, deshalb -weil der Gläubiger, welcher inder Meinung, dass er dazn verbindlich sei, Dem, welcher dasGanze gegeben hat, einen Theil [zurück] gezahlt hat, keineCondiction haben wird. Wenn aber zwei Bürgen ange-nommen sein sollten, z. B. auf Zwanzig, und der einevon zwei Erben des einen Bürgen dem Gläubiger das Ganzegezahlt haben sollte, so wird er zwar auf die Zehn, welcheer von Rechtswegen nicht geschuldet hat, die Condiction ha-ben, ob er aber auch noch Fünf zuriiekfodern könne, wennder andere Bürge zahlungsfähig ist, ist zu untersuchen. VonAnfang an sind nämlich der Erbe oder die Erben des Bürgen,wie der Bürge selbst, zu hören, wenn sie nämlich verlangen,dass jeder einzelne Bürge auf einen Theil belangt werdensolle. Aber es ist in jenen beiden Fällen die Meinung richtiger

21) Nachdem der Amlerc sich schon verbürgt batte.

38) Dieser Satz enthält »den Grund, weshalb der grossjährigeMitbin ge, ausser in dem kurz vorher angegebenen Falle, dasGanze nicht zu bezahlen brauche, nämlich weil ihm das Alterdes Minderjährigen unbekannt sein konnte, oder, wenn er es

BUCh WUSSte, cs doch noch ungcwis.s war, ob der minor weideii'stituirt «erden. S. Cujac. übscrvall. X. c. 23. u. ad Papin.Quaest. X. ad h. I. (Opp. T. IV. p. 270.) u. Zimmern in d.IWniischrechtl. Untersuchungen. S. '2d9. Anm. 34.23) Ks haftet also der grossjährige Mitbürge des Minderjährigennicht für das Ganze.

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